im Wege des Härteausgleichs nur unter den in §171 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen, die
bei der Klägerin unstreitig nicht vorliegen, außer Betracht bleiben (BGH RzW 1973, 469). Hieran
wird festgehalten.
Auch sonst liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 BEG vor.
Zitiervorschlag:
BGH Beschl. v. 26.11.1974 – IX ZB 105/72, BeckRS 1974, 31383884
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1974-N-31383884
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8/6/2023