LG Regensburg, Endurteil vom 17.07.2018 - 62 O 1925/17
Fundstelle
openJur 2020, 73788
Verfahrensgang
nachfolgend: Az. 3 U
1523/18
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu
verbreiten
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"Er (Anm.: Herr N...) ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (...). Aber das ist strukturell
nachweisbar."
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insbesondere, wie bei dem Vortrag "Reichsbürger - Verschwörungsideologien mit deutscher Spezifik" am ... im Foyer
des Theaters ... in ... geschehen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den
Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu bezahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.029,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den
Basiszinssatz seit 19.12.2017 zu zahlen:
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4. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages in den Ziffern 2)
und 3) und bezüglich Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihn als Antisemiten zu bezeichnen und die Behauptung
aufzustellen, dass dies strukturell nachweisbar sei. Darüber hinaus macht der Kläger mit der Klage die Zahlung von
außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung geltend.
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Der Kläger ist ein deutscher Sänger. Er ist Gründungsmitglied der deutschen Musikgruppe ... mit denen er auftritt, er tritt
aber auch als Solokünstler auf. Er hat im Jahr 2009 das Lied "..." verfasst, veröffentlicht und zur Aufführung gebracht. Im
Jahr ... hat er zusammen mit den "..." das Lied, ... verfasst, das auch veröffentlicht und zur Aufführung gebracht wird.
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Die Beklagte ist Bildungsreferentin. Sie beschäftigt sich mit Verschwörungsideologien unter Berücksichtigung des
reichsideologischen Milieus.
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Die Beklagte hielt am ... in ... in Theater ... als Fachreferentin der Amadeu-Antonio Stiftung mit Sitz in Berlin einen
Vortrag zum Thema "Reichsbürger - Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik". Sie hielt diesen Vortrag im
Rahmen des Projekts der Stadt ... "Partnerschaften für Demokratie". Nach dem Vortrag kam es zu einer Diskussion
zwischen der Beklagten und dem Publikum. Auf eine explizite Publikums-Nachfrage, wie die Beklagte den Kläger
einstufe, sagte die Beklagte: "Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist
Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell
nachweisbar". Eine weitere Begründung ihrer Aussage gab die Beklagte im Rahmen der Diskussion nicht ab.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2017, zugestellt an die Wohnadresse der Beklagten, forderte der Kläger die
Beklagte auf, die streitgegenständliche Behauptung einzustellen und zukünftig zu unterlassen, sowie eine strafbewehrte
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Beklagte wurde auch zur unverzüglichen Richtigstellung
ihrer Behauptungen aufgefordert. Wegen der näheren Einzelheiten des Schreibens vom 20.07.2017 wird auf die Anlage
K 5 Bezug genommen. Die Beklagte gab die gewünschten Erklärungen nicht ab.
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Daraufhin erwirkte der Kläger beim Landgericht Regensburg unter dem Az. ..., mit Antrag vom 31.07.2017 eine
einstweilige Verfügung. In dem entsprechenden Beschluss vom 07.08.2017 wurde der Beklagten untersagt, wörtlich
oder sinngemäß die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten. Wegen der näheren
Einzelheiten des Beschlusses vom 07.08.2017 wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2017 wurde die Beklagte unter anderem aufgefordert, zu erklären, dass sie die