42 Des Weiteren wird wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe 43 Die zulässige Klage ist begründet. 44 1. Es verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass die Beklagte im Rahmen einer Diskussion, die sich an einen Vortrag am 05.07.2017 in Straubing ergeben hat, in Bezug auf den Kläger erklärt hat, "Er (Anm.: Herr N... ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, (...). Aber das ist strukturell nachweisbar." Da die Beklagte weder im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, das diesem Hauptsacheverfahren vorangegangen ist, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereit war, sich zu verpflichten, die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr zu tätigen, besteht Wiederholungsgefahr. Daher hat der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung. 45 Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten eine Meinungsäußerung ist, und im Rahmen der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beklagten, letzteres zurücktreten musste. 46 Grundsätzlich kann derjenige einen Unterlassungsausspruch nach § 1004 Abs. 1 analog in Verbindung mit § 823 BGB geltend machen, dem gegenüber eine ehrverletzende falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde oder dessen Persönlichkeitsrecht in Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG bei einer Meinungsäußerung überwiegt. 47 1.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Bezeichnung als Antisemit grundsätzlich eine Bezeichnung ist, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur sowie des Holocaust die Bezeichnung als Antisemit in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. Die Verwendung des Begriffes "Antisemit" kann in Deutschland nicht ohne Bezug zur deutschen Geschichte verstanden werden. In dieser Bezeichnung kommt nach dem allgemeinen Verständnis zumindest auch zum Ausdruck, dass derjenige die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von 6 Millionen Juden unter der Nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreift und für das Übel der Welt verantwortlich macht. 48 1.2 Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten um eine Meinungsäußerung, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fällt. 49 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung, ob es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt, die Äußerung daraufhin zu untersuchen, ob die Aussage mit den Mitteln des Beweises auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann - dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor - oder ob sie vielmehr durch eine subjektive Beziehung des Äußernden geprägt und damit durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist. Im letzteren Fall liegt eine Meinungsäußerung vor. Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung ist sie als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächlich als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1999, VI ZR 140/1998, BVerfG Entscheidung vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94). 50 Vor diesem Hintergrund ist die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten als Meinungsäußerung zu werten, da die Äußerung maßgeblich von der Bewertung der Beklagten geprägt war. 51 Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Frage, wann jemand ein Antisemit ist, von einer Bewertung und Einordnung seiner Äußerungen und Handlungen abhängig ist. 52 Es gibt keine allgemein gültige und allgemein anerkannte Definition für den Begriff des "Antisemitismus". Dies ist auch in diesem Verfahren deutlich geworden. Während die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihr differenziertes Verständnis von Antisemitismus im Sinne eines nach ihrer Auffassung heute vorliegenden sekundären Antisemitismus erklärte, der Elemente einer allgemeinen Weltsicht im Sinne des Einflusses einer kleinen Gruppe auf die Geschicke der Welt umfasst, erklärte der Kläger, dass er unter Antisemitismus eine aktive Diffamierung, und Verunglimpfung von Menschen mit semitischer Herkunft verstehe. 53 Nach einer Definition im Duden (www.duden.de) bedeutet Antisemitismus eine Abneigung oder Feindschaft gegenüber Juden oder eine (politische) Bewegung mit ausgeprägten antisemitischer Tendenzen. Auch im Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus gegenüber der Bundesregierung aus dem Jahr

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