rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgestaltung aufweist. Der Gesetzgeber kann auch
Regelungen treffen, die sich für den Rechtsschutzsuchenden einschränkend auswirken (vgl.
Hofmann, in: Hofmann/Henneke, GG, Art. 19 Rz. 31), wie eine fehlende gesetzliche
Regelung über die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs. Art. 19 Abs. 4 GG
gewährleistet nicht den Bestand oder den Inhalt einer als verletzend behaupteten
Rechtsstellung. Welche Rechte der Betroffene geltend machen kann, wird grundsätzlich
durch die Regelungen des einfachen Rechts bestimmt (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1878). Der
Kläger bzw. die Klägerin waren und sind nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz
berührt, da ihnen die Rechtsordnung Rechtsinstitute an die Hand gegeben hat und gibt, die
es ihnen ermöglicht, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassend einer
richterlichen Kontrolle zu unterstellen.
hh)
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Schließlich verfängt auch der Hinweis auf § 403 StPO nicht. Dort ist zwar geregelt, dass der
Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen kann. Indes kann die
Klägerin hieraus nicht ableiten, dass grundsätzlich von der Vererblichkeit des
Geldentschädigungsanspruchs auszugehen wäre. Unabhängig davon, dass es sich bei § 403
StPO um eine spezielle Vorschrift der Strafprozessordnung handelt die nicht
verallgemeinerungsfähig ist, lägen auch die Voraussetzungen dieser Norm nicht vor.
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2.
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Auf eine andere Anspruchsgrundlage kann sich die Klägerin nicht berufen, da diese keinen
Geldentschädigungsanspruch wegen immaterieller Schäden unter anderen Voraussetzungen
rechtfertigen, wie §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StPO. Gleiches gilt für einen Anspruch
aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 189 StPO (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 14 Rz. 139).
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3.
47
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.03.2015 rechtfertigt keine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
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III.
49
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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Streitwert: 5.100,- EUR
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