Dies gilt auch für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung im Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtshängig gewesen ist, wie im vorliegenden Fall (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rz. 1013; a. A. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rz. 140; Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 32 Rz. 19, Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des Presserechts, § 36 Rz. 24; Ludyga, ZEV 2014, 333; Beuthin, GRUR 2014, 957). 25 Entscheidend ist, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch nicht um einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Absatz 2 BGB handelt, sondern um einen Anspruch, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 GG undArtikel 2 Abs. 1 GG zurückgeht. „Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde“ (BGH, NJW 2014, 2029, Rz. 40). Mithin ist ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen ist. 26 aa) 27 Hiervon ausgehend spricht gegen die Vererblichkeit die Funktion des Geldentschädigungsanspruchs, der in der Genugtuung liegt. Eine solche kann dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden (vgl. BGH, GRUR 2014, 702 Rz. 18). 28 bb) 29 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. In der außer Kraft getretenen Regelung kam zum Ausdruck, dass ein Schmerzensgeldanspruch auf den Erben übergehe, wenn dieser rechtshängig geworden sei. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr vererblich sein soll. Eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt. Auch aus der Begründung zum Änderungsgesetz ergibt sich kein entsprechender gesetzgeberischer Wille. Ausweislich der Begründung zur Aufhebung von § 847 BGB a. F. wurde an dem Regierungsentwurf, der in das parlamentarische Verfahren gelangte, keine Änderung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 14/7752, S. 24 – 26). Vielmehr wurde sich die Regierungsauffassung zu Eigen gemacht, dass der Geldentschädigungsanspruch eine andere Anspruchsgrundlage habe, so dass Änderungen am § 847 BGB a. F. ihn auch nicht tangieren könnten. Dementsprechend kann die ursprüngliche Wertung, dass eine Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs gegeben sei, wenn der Anspruch rechtshängig gewesen sei, nicht auf den Geldentschädigungsanspruch nach Artt. 1, 2 GG übertragen werden. Zudem äußerte sich der Gesetzgeber im Übrigen auch nicht zu dem Problem der Übertragbarkeit eines solchen Anspruchs. Mithin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, den Geldentschädigungsanspruch als einen vererblichen Anspruch auszugestalten. 30 Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist nach den allgemeinen Regelungen ein höchstpersönlicher Anspruch nicht vererblich, vgl. § 399 BGB. Dies würde zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen, der maßgeblich eine Genugtuungsfunktion erfüllen soll (BGH, GRUR 2014, 702 – Rz. 18). 31 cc) 32 33

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