Klage ein. Während des laufenden Prozesses verstarb der Kläger. Die Klägerin, welche in den V lebt, nahm den Rechtsstreit auf. Hintergrund der Klage ist, dass der Kläger als Soldat im 2. Weltkrieg teilgenommen hat. Er war zunächst Staatsbürger der V1 bzw. der T2. Nach dem 2. Weltkrieg ist er in die V ausgewandert und erwarb dort als Displaced Person die V2 Staatsbürgerschaft erworben. Nachdem im Jahr 1976 der Verdacht aufkam, der Kläger habe als Kollaborateur der Nationalsozialisten in Konzentrations- und Vernichtungslagern Dienste verrichtet, entzog die b Einwanderungsbehörde dem Kläger die V2 Staatsbürgerschaft. Er wurde nach J abgeschoben. Dort wurde ihm ein Strafprozess gemacht. Im Anschluss durfte der Kläger wieder in die V einreisen und bekam die V2 Staatsbürgerschaft zurück. Wegen einer Beteiligung an der Ermordung von Dritten im Vernichtungslager T entzogen ihm die V2 Behörden im Jahr 2000 die Staatsbürgerschaft erneut. Der Kläger war staatenlos. Ende Dezember 2008 erklärte sich die C2 bereit, den Kläger aufzunehmen und ihm den Prozess wegen Verbrechen im Lager T in E zu machen. Nach Ankunft in N wurde der Kläger verhaftet. Erstinstanzlich verurteilte ihn das Landgericht N wegen Beihilfe zum Mord an holländischen Juden in rund 28.000 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es hob gleichzeitig den Haftbefehl auf und entließ den Kläger aus der Haft. Der Kläger war zuletzt wohnhaft in einem Senioren- und Pflegeheim in E. 5 Die Beklagte veröffentlichte unter C am 06.05.2009 mehrere Beiträge über den Kläger. Sie bezeichnete ihn unter anderem als „NS-Verbrecher“, „KZ-Bestie“ und „Kriegsverbrecher“. Der Presserat erließ am 08.09.2009 einen Beschluss, wonach in der Berichterstattung vom 06.05.2009 eine Verletzung des in Ziffer 13 „Pressekodex“ festgehaltenen Vorverurteilungsverbots liege. Weitere Berichte über den Kläger folgten (unter anderem am 30.11.2009, 02.12.2009 und 14.05.2010), welche unter anderem Abbildungen des Klägers enthielten und sich zu Vorgängen in der Justizvollzugsanstalt (im Folgenden: JVA) und zu dem Gesundheitszustand des Klägers verhielten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.06.2011 sowie deren Anlagen und die Gerichtsakte Bezug genommen. 6 Die Klägerin trägt vor, der Kläger sei durch die Berichterstattung der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht in einem außerordentlichen Maße verletzt worden. Die Äußerungen der Beklagten, der Kläger laufe in der JVA ganz normal auf und ab, er lache dort, seien frei erfunden. Diese gäben den Gesundheitszustand des Klägers zum damaligen Zeitpunkt unzutreffend wieder. Sie ist der Auffassung, der Schmerzensgeldanspruch bzw. der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich. Dies richte sich nach V2m Recht. Der Geldentschädigungsanspruch diene vorliegend nicht nur der Genugtuung, sondern auch der Prävention. Zudem diene er der öffentlichen Rehabilitation des Klägers. Beide Zwecke seien auch nach dem Tod des Klägers noch zu erreichen. Entscheidend spreche aber für die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs, dass das Grundrecht der Menschenwürde auch von Gerichten durchzusetzen sei. Anderenfalls seien ältere Betroffene unzumutbar benachteiligt. Da es vorliegend um Ehrschutzstraftaten ginge, bestimme auch § 403 StPO die Vererblichkeit eines vermögensrechtlichen Anspruchs. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festzusetzen, mindestens aber 5.100,EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 an sie zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 11

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