Quelle: beck-online DIE DATENBANK Der 1913 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschaden nach §§87 ff BEG. Er hat 1962 die Rente gewählt (§96 BEG). Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 11. September 1963 die Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht verneint und für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1956 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 25.966 DM Kapitalentschädigung festgesetzt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Rente, hilfsweise insgesamt 40.000 DM Kapitalentschädigung. Das Landgericht hat den Anspruch auf Rente durch Teilurteil abgewiesen, weil der Kläger noch nicht 65 Jahre alt und im zuletzt ausgeübten Beruf als Fotograf noch mehr als 50 v.H. arbeitsfähig sei. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Rentenanspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Im Streit ist zunächst die Frage, ob der Hauptantrag, dessen Gegenstand der Rentenanspruch nach §§91, 93 BEG ist, durch Teilurteil (§209 Abs. 1 BEG, §301 Abs. 1 ZPO) abgewiesen werden konnte. Das Berufungsgericht hat sie bejaht. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge greift nicht durch. Durch die wirksame Rentenwahl hat der Kläger den Anspruch auf Kapitalentschädigung in den Anspruch auf Rente umgewandelt. Diese Entscheidung ist nach §96 Abs. 1 Satz 3 BEG endgültig. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Kläger damit den Anspruch auf Kapitalentschädigung verloren hat. Ungeachtet der Rentenwahl erhält er die ursprünglich geschuldete Kapitalentschädigung, wenn sich ergibt, daß ihm ein Anspruch auf Rente wegen Fehlens der im Gesetz für diese Entschädigungsleistung aufgestellten Voraussetzungen nicht zusteht (BGH RzW 1962, 34 Nr. 19; Urteil vom 11. November 1971 - IX ZR 182/70). Die Prozeßanträge des Klägers entsprechen dieser Rechtslage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das vom Landgericht erlassene Teilurteil sei zulässig gewesen, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein. Nach BGHZ 56, 79 kann das Gericht, wenn der Kläger einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat, den Hauptantrag durch Teilurteil abweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückstellen. Erforderlich ist nur, daß mit der Entscheidung über den Hauptantrag der Entscheidung über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen wird. Mit der Gegenmeinung, auf die sich die Revision beruft, hat sich bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs a.a.O. auseinandergesetzt. Hierauf wird verwiesen. Hier berührt auch nicht etwa der Hilfsanspruch auf eine weitere Kapitalentschädigung bis zum Höchstbetrag den Hauptanspruch auf Rente in seinem Bestande; die Kapitalentschädigung ist für den Rentenanspruch nur Berechnungselement. Außerdem sind die besonderen Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht von denen des Anspruchs auf eine weitere Kapitalentschädigung unabhängig. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich auch aus den Besonderheiten des entschädigungsgerichtlichen Verfahrens keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils. Die Verpflichtung der Entschädigungsorgane zur beschleunigten Erledigung der Entschädigungsansprüche (§179 Abs. 1 BEG) steht nicht entgegen. Sie knüpft an den Hauptanspruch an, auf dem das Schwergewicht liegt. Seine Erledigung würde aber notwendig um die Dauer der Ermittlungen über den Hilfsanspruch hinausgeschoben. Das könnte dem Beschleunigungsgrundsatz geradezu entgegenwirken. Erfüllt der Verfolgte das Alterserfordernis http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31373847 2 von 3 11/22/2022

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