Zweifel bestehen, daß derjenige, der selbst verfolgt worden ist, weil er als Ehegatte einem
jüdischen Verfolgten nahestand (§1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F.), anspruchsberechtigt war (BGH RzW
1972, 434).
Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, daß die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem
jüdischen Verfolgten selbst verfolgt worden ist. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die
Klägerin nicht mit Verfahrensrügen an. Sie tragen den vom Berufungsgericht daraus gezogenen
Schluß, daß die Klägerin schon im Sinne des §1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F. Verfolgte und als solche
entschädigungsberechtigt gewesen ist, so daß ihr ein Antragsrecht gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz
1 BEG nicht zugestanden hat.
Der Klageanspruch könnte infolgedessen nur dann begründet sein, wenn die
Entschädigungsbehörde der Klägerin mit bindender Wirkung für die Gerichte ausdrücklich oder
stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des
§189 Abs. 1 BEG gewährt hätte (§189 Abs. 3 BEG). Ausdrücklich hat die Entschädigungsbehörde
die Wiedereinsetzung nicht gewährt. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung hat das
Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Die Klägerin habe bei der Antragstellung
ausdrücklich auf die durch das BEG-Schlußgesetz geschaffene Vorschrift des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG
hingewiesen und die Anmeldung Ihres Anspruchs als rechtzeitig bezeichnet. Unter diesem
Gesichtspunkt habe der Regierungspräsident in Köln den Anspruch auf Entschädigung für Schaden
an Freiheit bearbeitet und in seinem Bescheid ausdrücklich gemäß Art. III Nr. 1 Satz 1 BEGSchlußG als form- und fristgerecht gestellt angesehen. Davon sei auch die Landesrentenbehörde
ausgegangen. Alle Beteiligten hätten die Anmeldung für rechtzeitig gehalten. Die
Entschädigungsbehörde habe weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Entscheidung im Sinne
des §189 Abs. 3 Satz 2 BEG treffen wollen und habe sie auch nicht getroffen.
Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
In der Regel gewährt die Entschädigungsbehörde stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des
§189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid nach §195 BEG sachlich über einen verspätet
erhobenen Anspruch entscheidet, ohne ihn an der Fristversäumnis scheitern zu lassen (BGH RzW
1967, 38; 1970, 314). Der Senat hat aber schon mehrmals ausgesprochen, daß die Annahme einer
stillschweigenden Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Versäumung der Frist des §189
Abs. 1 BEG für die Behörde rechtlich bedeutungslos war, weil sie die Zulässigkeit des Antrags unter
einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt bejahte. Dies ist dann der Fall, wenn die Behörde in
ihrem Bescheid die Zulässigkeit der erneuten Anmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs
nach §189 a Abs. 1 BEG oder nach den Überleitungs- und Angleichungsvorschriften in Art. III Nr. 1
bis 4, IV BEG-SchlußG ausdrücklich bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat (BGH Urteile
vom 28. September 1972 - IX ZR 178/70 - und vom 14. Dezember 1972 - IX ZR 101/71 -). Das
gleiche gilt, wenn die Behörde über einen Anspruch, der erstmals nach Inkrafttreten des BEGSchlußgesetzes ohne Wiedereinsetzungsgesuch angemeldet worden ist, sachlich entschieden hat,
Sachverhaltsschilderung und Gründe des Bescheids den Schluß zulassen, daß die Behörde ein
Antragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG bejaht und deshalb zur Sache entschieden hat, und
der Antragsteller den Bescheid auch so verstanden hat (BGH Urteil vom 15. Februar 1973 - IX ZR
142/70 -). An dem in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsatz hält der Senat fest. Danach ist
auch im vorliegenden Fall die Annahme ausgeschlossen, daß die Entschädigungsbehörde mit dem
angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 2 BEG
gewährt habe.
Bejaht die Entschädigungsbehörde die Zulässigkeit eines Antrags nach §189 a Abs. 1 BEG oder
nach Art. III Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG, dann kann sie folgerichtig eine sachliche Prüfung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372150
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4/8/2023