Familie ihres Ehemannes mit Lebens- und Arzneimitteln versorgt habe, sei sie noch mehrmals
mißhandelt und einmal für kurze Zeit festgenommen worden. Die SS habe ihren Ehemann noch
dreimal verhaften wollen. Es sei ihm aber immer gelungen, sich zu verstecken. Beim vierten Mal
habe die SS auch sie verhaften wollen und die eheliche Wohnung 36 Stunden besetzt gehalten. Aus
Angst vor weiteren Verfolgungen habe sie sich mit ihrem Ehemann im Dezember 1944 in einer
Scheune an der Grenze von Budapest versteckt und dort bis zur Befreiung im Januar 1945 unter
menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Hierdurch habe sie sich mehrere schwere Leiden
zugezogen. Im Dezember 1948 seien ihr Ehemann und sie aus Ungarn nach Österreich geflohen,
weil sie wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von den ungarischen Behörden
verfolgt worden seien.
Mit Bescheid vom 1. März 1968 bewilligte der Regierungspräsident in Köln als
Entschädigungsbehörde der Klägerin 150 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den Antrag
der Klägerin bezeichnete er dabei als "form- und fristgerecht gemäß Art. III Nr. 1 Ziff. 1 BEG-SG"
gestellt. Die Verfolgteneigenschaft der Klägerin bejahte er nach §1 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Nach Erlaß
dieses Bescheids übersandte er die Akten zur Entscheidung über den Antrag für Schaden an Körper
oder Gesundheit der Landesrentenbehörde des beklagten Landes in Düsseldorf. Diese ließ die
Klägerin vertrauensärztlich untersuchen, holte weitere ärztliche Stellungnahmen ein und lehnte
sodann den Antrag aus medizinischen Gründen ab, ohne sich mit seiner Zulässigkeit zu befassen.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch
weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Die Revision ist nicht begründet.
Ein Antragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG hat das
Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Als Gesetzesänderung, die erstmals einen
Anspruch der Klägerin auf Entschädigung begründet haben könnte, komme nur die Änderung des
§1 Abs. 3 Nr. 4 BEG in Betracht. Diese Vorschrift habe den Kreis der Anspruchsberechtigten auf
Geschädigte ausgedehnt, die nicht selbst verfolgt, sondern als nahe Angehörige eines Verfolgten
nur von den gegen diesen gerichteten Gewaltmaßnahmen mittelbar betroffen worden seien. Schon
nach altem Recht sei aber der nicht jüdische Teil einer sogenannten Mischehe im Schrifttum und in
der Rechtsprechung als zum Kreis der Verfolgten gehörend angesehen worden, wenn er selbst
wegen seiner Ehe mit einem jüdischen Gatten unmittelbar gegen seine Person gerichteten
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Danach sei die Klägerin schon auf Grund des §1
Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen. Der von ihr vorgetragene
Sachverhalt ergebe eindeutig, daß die nationalsozialistischen Verfolger sie unmittelbar hätten
treffen wollen und auch getroffen hätten. Die Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens, dem die
Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem jüdischen Manne ausgesetzt gewesen sei, ergebe eine klare
Linie kontinuierlicher Gewaltmaßnahmen, die nicht nur ihren Ehemann, sondern gerade sie selbst
hätten treffen sollen. Das gelte insbesondere für die von ihr angegebenen Mißhandlungen im
Vorraum des Verhörzimmers am 11. April 1944, die Besetzung der ehelichen Wohnung durch die
SS-Leute und die allgemeine Verunsicherung, die sie zur Flucht in die Illegalität veranlaßt hätten.
Wie der Bundesgerichtshof RzW 1958, 110 Nr. 27 ausgeführt habe, habe es dem Willen der
damaligen Machthaber entsprochen, auch die "arischen" Ehegatten einer jüdischen "Mischehe" aus
dem Wirtschaftsleben auszuschließen. Daraus ergebe sich eindeutig die Zielrichtung der Verfolger,
durch Gewaltmaßnahmen den nicht jüdischen Ehegatten persönlich zu treffen. Die Klägerin habe
dies nach ihrem eigenen Vortrag auch selbst deutlich zu spüren bekommen. Es sei historisch
bekannt, daß die Nationalsozialisten besonders dann, wenn ein "arischer" Ehegatte durch das
Festhalten an der Ehe der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372150
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4/8/2023