BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 95/72LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf26.05.1971 BeckRS 1973, 31372150 BGH, Urteil vom 28.06.1973 – IX ZR 95/72LG Düsseldorf; OLG Düsseldorf26.05.1971 Titel: BGH: Urteil vom 28.06.1973 - IX ZR 95/72 Normenkette: § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG Amtlicher Leitsatz: Die Entschädigungsbehörde gewährt keine Wiedereinsetzung im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie auch für den Antragsteller erkennbar nur deswegen über einer nach §189 Abs. 1 BEG verspäteten Antrag sachlich entscheidet, weil sie ihn nach §189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. III 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG für zulässig hält. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 28. Juni 1973 Peisker, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1971 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Die 1899 geborene Klägerin lebte während des zweiten Weltkrieges mit ihrem jüdischen Ehemann in Budapest. Erstmals im September 1966 beantragte sie Entschädigung, und zwar für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Sie berief sich auf die durch das BEG-Schlußgesetz neu in den §1 Abs. 3 BEG eingefügte Nr. 4 und machte geltend, anläßlich der vorübergehenden Verhaftung ihres Ehemannes durch die SS im April 1944 sei sie geschlagen worden. Als sie die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372150 1 von 6 4/8/2023

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