56
Soweit die Klägerin vorträgt, dass es sich bei diesem Vorfall um (außerdienstliches) Verhalten gehandelt habe, das
zeitlich vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf stattgefunden habe, so führt dies ebenfalls nicht dazu,
dass der Dienstherr jenes Verhalten bei seiner Einschätzung der charakterlichen Eignung nicht hätte berücksichtigen
dürfen. Denn bei der Bewertung hat der Dienstherr auch das außerdienstliche Verhalten in den Blick zu nehmen und
kann auch solche Aspekte berücksichtigen, die die Zeit vor der Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
betreffen, wenn diese Aspekte einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen
Eigenschaften zulassen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass sich die Klägerin zum besagten Zeitpunkt des
Versendens bereits im Dienst des Landes Hessen befunden hat, damals zwar noch nicht im Beamtenverhältnis auf
Widerruf, sondern als X im Angestelltenverhältnis. Auch als X war sie an die Vorgaben des § 3 Abs. 1 TV-H gebunden,
wonach sie die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen und sich durch
ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen hatte.
Auch fand der Austausch der Bilddateien unmittelbar vor ihrer Berufung ins Beamtenverhältnis, die zum ...2016 erfolgte,
statt.
57
Bei den innerhalb des Gruppenchats der Studiengruppe "V" versandten und empfangenen Bilddateien handelte es sich
jedenfalls um Verhaltensweisen mit einem unmittelbaren Dienstbezug. Sinn und Zweck der Gründung dieser Gruppe
war u.a. auch der Austausch dienstlicher Termine, Fragen, Organisatorisches etc. Für einen dienstlichen Bezug spricht
auch der Name der WhatsApp-Gruppe "V", die von der Klägerin als Studiengruppenleiterin gegründet wurde.
58
Auch wenn der Klägerin hier kein aktives Versenden oder Kommentieren der innerhalb der Studiengruppe versandten
zahlreichen Bilddateien vorgeworfen werden kann, so können aus ihrem (kommentarlosen) Empfang gerade vor dem
Hintergrund, dass sie selbst innerhalb des Chats mit Z entsprechende Dateien verschickt hat, tragfähige Schlüsse auf
ihren Charakter dergestalt gezogen werden, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite ihres (Nicht-)Handelns und des
Inhalts dieser versandten Bilder bewusst bzw. hierzu gedankenlos war. In diesem Zusammenhang verweist der
Beklagte zu Recht auf den Erlass zum Schutz vor der Verwendung diskriminierender Minderheitenkennzeichnungen
durch Beschäftigte von Polizeibehörden des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 02.01.2014 (LLP
12/Su. - 22 g 04 27, StAnz. 1-2/2014, S.5), der die Treue- und Wohlverhaltenspflicht der Klägerin als Beamtin auf
Widerruf konkretisiert und auf den sie zu Beginn ihrer Ausbildung hingewiesen wurde (Bl. 28 der Personalakte). Gemäß
dem Erlass wird die hessische Polizei von einem positiven Menschenbild getragen, was auch in der
Außenwahrnehmung für das Ansehen der Polizei als staatliche Institution wesentlich ist. Insbesondere das in Art. 3 GG
verankerte Diskriminierungsverbot setzt konkrete Vorgaben für den Minderheitenschutz, wonach niemand wegen
seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, Heimat und Herkunft, seines Glaubens sowie
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Gerade auch der erste
Leitsatz, wonach die Angehörigen der hessischen Polizei bei ihrem Handeln und Auftreten dem Schutz von
Minderheiten verpflichtet sind, wurde hier von der Klägerin (auch) durch den kommentarlosen Empfang der Bilddateien
verletzt.
59
Der einzige von der Klägerin erfolgte Kommentar "Chapeau" wurde aufgrund des nicht eindeutigen Aussagegehalts von
der Kammer als nicht weiter tragfähig für die Begründung charakterlicher Mängel bei der Klägerin erachtet. Die Klägerin
hat ein von einem Kommilitonen am ...2018 innerhalb des Gruppenchats versandtes Bild, das zwei dunkelhäutige
Fußballspieler der amerikanischen Mannschaft Philadelphia Union zeigt (Bl. 3 und 4 Chat "V", Sonderband Auswertung
Chatverlauf) und den Untertitel trägt: "Manchmal sollten Sponsor und Verein ernsthaft darüber nachdenken, ob eine
Zusammenarbeit wirklich ratsam ist!", mit dem Wort "Chapeau" kommentiert. Der Hauptsponsor der Mannschaft war
zum Zeitpunkt der Aufnahme die "Bimbo Bakeries USA", ein US-amerikanisches Tochterunternehmen des
mexikanischen Konzerns Grupo Bimbo. Auf den Trikots der Spieler befindet sich deshalb das Wort "Bimbo". Laut
Wasserzeichen stammt das Bild von der Website "rassistischeWitze.com". Die Klägerin gab in der mündlichen
Verhandlung an, ihre Aussage habe sich auf den Text zum Bild bezogen im Sinne von "alle Achtung". Sie wollte damit
zum Ausdruck bringen, dass es in Deutschland jedenfalls einen Aufschrei hervorgerufen hätte.
60
Dabei musste entgegen der Auffassung der Klägerin nicht weiter aufgeklärt werden, inwiefern die Klägerin durch den
Empfang der versandten Dateien innerhalb des Chats der Studiengruppe tatsächlich auch Kenntnis hinsichtlich ihres
Inhalts genommen hatte. Es ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass die Klägerin die vielfältigen, über einen längeren
Zeitraum versandten Nachrichten alle oder überwiegend nicht zur Kenntnis genommen haben will. Ferner ist
unbestritten, dass die Klägerin jedenfalls die Bilder "Deportationszug", "Jew-Jitsu" sowie "Propaganda-Style" an ihren
Kommilitonen versandt hat. Durch dieses aktive Verhalten haben sich bereits charakterliche Mängel bei der Klägerin
gezeigt.
Einer "Verwertung" dieser Sachverhalte durch den Dienstherrn steht auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren