43 Das insoweit vom Dienstherrn getroffene Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis vom Gericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob dieser den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1/02 - juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2014 -6 A 76/14 - juris, Rn. 9). 44 Für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sind hohe Anforderungen an die Gesetzestreue zu stellen, denn die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (Hess. VGH, Beschluss vom 28.11.2019 - 1 B 372/19 - juris, Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 02.05.2019 - 6 CS 19.481 - juris, Rn. 17). So müssen Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Selbst ein einmaliges (außerdienstliches) Fehlverhalten kann Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen, wenn es die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris, Rn. 10). 45 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Einstellung in das Probebeamtenverhältnis noch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über ihr Einstellungsbegehren zu. 46 Die Polizeiakademie hat das Begehren der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Die von ihr getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich der charakterlichen Eignung der Klägerin hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere beruhen die von der Polizeiakademie getroffenen Feststellungen auf einem zutreffenden Sachverhalt, sind frei von Willkür und beachten allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. 47 Die Polizeiakademie hat die streitgegenständlichen Bescheide auf die Annahme gestützt, die Klägerin erfülle die Anforderungen einer Polizeivollzugsbeamtin im Hinblick auf die charakterliche Eignung nicht. Hierfür hat sie ein von der Generalstaatsanwaltschaft B-Stadt gegen die Klägerin geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB in Bezug genommen. Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens waren sichergestellte Daten aus ausgewerteten Chatverläufen gewesen, die Videos und zahlreiche Bilder mit augenscheinlich antisemitischen, volksverhetzenden, fremden- bzw. islamfeindlichen oder allgemein die Menschenwürde herabsetzenden Inhalten zum Gegenstand hatten. In den Bescheiden selbst wurden die von der Klägerin an den (späteren) Kommilitonen Z am ...2016 innerhalb eines Einzelchats versandten Bilder "Genieße das Leben in vollen Zügen" sowie "Jew-Jitsu" und "Propaganda-Style" angeführt. Ferner wurden diverse innerhalb der Studiengruppe geteilte Bilder und Videodateien mit rassistischen und menschenverachtenden Inhalten aufgeführt, die von der Klägerin empfangen wurden, jedoch unkommentiert geblieben sind. Lediglich das von einem Kommilitonen innerhalb der Studiengruppe am ...2018 versandte Bild, das zwei dunkelhäutige Fußballspieler mit dem Trikot ihres Sponsors "Bimbo" zeigt, kommentierte die Klägerin mit den Worten "Chapeau". 48 Der von der Klägerin erhobene Einwand, die angegriffenen Bescheide beruhten auf einem unrichtigen Sachverhalt, greift nicht durch. Aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungen und der eigenen Auswertung des Chatverlaufs durch den Beklagten steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: 49 Am ...2016 hat die Klägerin innerhalb eines WhatsApp-Chats an ihren (späteren) Kommilitonen Z die Bilder "Genieße das Leben in vollen Zügen" (Bl. 19 Einzelchat Z - A., Sonderband Auswertung Chatverlauf), "Jew-Jitsu" (Bl. 20, a.a.O.) sowie "Propaganda-Style" (Bl. 22, a.a.O.) versandt, was die Klägerin im Übrigen auch nicht bestritten hat. Zuvor hatte Z eine Abbildung von marschierenden Soldaten übersandt mit dem eingefügten Schriftzug oberhalb: "WEHRMACHT" und unterhalb "DENN SOWAS?" (Bl. 16, a.a.O.). Daraufhin übersandte Z der Klägerin ein weiteres Bild mit dem Schriftzug "DAS LEBEN IST WIE FRANKREICH" ..."DA MÜSSEN WIR DURCH" (Bl. 17, a.a.O.). Worauf die Klägerin mit den von ihr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang übersandten Bildern replizierte. Das erste von der Klägerin übersandte Bild zeigt einen Zugwaggon, in den zwei uniformierte Männer Personen

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