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Zur rechtlichen Begründung führt die Polizeiakademie Hessen aus, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß
§ 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn
vorgeschriebenen Prüfung ende, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt sei. Der Vorbereitungsdienst ende
mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben werde. Bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen trete im Rahmen einer Entlassung kraft Gesetzes die Beendigung des
Beamtenverhältnisses automatisch ein. Daher habe es auch keiner vorherigen Anhörung bedurft und auch keines
Verwaltungsaktes, sondern lediglich der Mitteilung. Der Berufung der Klägerin in das statusrechtliche Amt der
Polizeikommissarin auf Probe stünden durchgreifende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung entgegen. Aufgrund des
zuvor geschilderten Verhaltens der Klägerin sei die persönliche Eignung ernsthaft zu bezweifeln. Ausreichend seien
berechtigte Zweifel an der persönlichen (oder fachlichen) Eignung des Beamten auf Widerruf für das angestrebte Amt.
Das Handeln der Klägerin offenbare gravierende Mängel an Pflichtbewusstsein und Unrechtsverständnis. Unabhängig
von einer möglichen Strafbarkeit des Verhaltens der Klägerin entspreche es zumindest nicht der verfassungsgemäßen
Werteordnung, die sie als Polizeibeamtin zu repräsentieren berufen sei. Durch die Auswertung sei zu Tage getreten,
dass es der Klägerin offenkundig an der Unvoreingenommenheit und dem unparteiischen Auftreten gegenüber allen
kulturellen und potenziell religiösen Gruppen mangele. Dies sei allerdings unabdingbare charakterliche Voraussetzung
für die Ausübung des Berufs des Polizeibeamten, welche die Klägerin durch die Verbreitung bzw. der nicht erfolgten
Meldung der ihr zugesandten Dateien mit Wortspielen und sonstigen Boshaftigkeiten zum Nachteil dunkelhäutiger
Menschen habe missen lassen. Auch habe eine Auswertung ergeben, dass keinerlei Bekundung der Klägerin erfolgt
sei, die auf eine Distanzierung zu den Dateien schließen ließe.
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Am ...2019 absolvierte die Klägerin die Ausbildung erfolgreich mit der Graduierung.
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Gegen das Schreiben vom ...2019 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom ...2019 Widerspruch, dem eine persönliche
Stellungnahme beigefügt war. Hinsichtlich des Inhalts der Stellungnahme wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 33 ff.
der Gerichtsakte). Zur Begründung ihres Widerspruches führt ihr Bevollmächtigter im Wesentlichen aus, dass sich die
der Klägerin vorgehaltenen Chat-Verläufe zu einem Zeitpunkt abgespielt hätten, nämlich vom ...2016 bis zum ...2016, in
dem sich die Klägerin noch nicht im Beamtenverhältnis befunden habe. Daher könne ihr damaliges (vermeintliches)
Verhalten auch nicht an den dafür maßgeblichen Kriterien gemessen werden. Die Klägerin sei damals
Verwaltungsangestellte bei Y im S gewesen, ihr Studium habe sie erst am ...2016 begonnen. Daher falle erst der
Whats-App-Beitrag des Z vom ...2016 überhaupt in die Zeit ihres Beamtenverhältnisses. Die Vorwürfe gingen folglich
von einem falschen Sachverhalt aus. Ferner könne aus dem Umstand, dass die Klägerin die Dateien empfangen habe
und die Meldung "Gelesen" angezeigt worden sei, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin diese Beiträge
tatsächlich gelesen und zur Kenntnis genommen habe. Soweit die Klägerin den Inhalt dieser Chat-Beiträge mit
Nichtwissen bestreiten müsste, liege die Beweislast bei der Behörde. Zudem gründen einige Vorwürfe auf einer
offenkundigen Fehlinterpretation der versandten Dateien und der mit ihnen vermittelten bzw. beabsichtigten
Botschaften.
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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom ...2019 stellte die Klägerin zudem den Antrag auf umgehende Ernennung zur Beamtin
auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie mit
ihrer Graduierung die Ausbildungsvoraussetzung für die beantragte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
erfülle. Die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechtsfehlerhaft unterlassen worden. Bei dem
Schreiben vom ...2019 handle es ich um einen Bescheid, da dieser hinsichtlich der charakterlichen Eignung
Feststellungen treffe und zudem die negative Entscheidung beinhalte, eine Umwandlung des Beamtenverhältnisses zu
unterlassen. Daher habe die Klägerin zuvor angehört werden müssen. Die Pflicht zur vorherigen Anhörung ergebe sich
unabhängig von § 28 HVwVfG auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem grundrechtlich verankerten
Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein
solches auf Probe. Zunächst habe der Beklagte mangels erfolgter Anhörung überhaupt keine Kenntnis darüber, welche
Inhalte die Klägerin tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Ebenso könne er nicht wissen, welche Interpretation sie
bei den empfangenen und zur Kenntnis genommenen Bilddateien vorgenommen habe. Jedenfalls könne man der
Klägerin keinen Vorwurf rassistischer Verhaltensweisen in der unkommentierten Entgegennahme der innerhalb der
Chatgruppe ausgetauschten Bilder machen. Auch seien einige der empfangenen Bilddateien von dem Beklagten
offenkundig fehlinterpretiert worden. Im Übrigen könne eine Distanzierung von solchen fremdenfeindlichen Inhalten
auch ohne eine ausdrückliche in einem öffentlichen Chat dahingehend erfolgte schriftliche Äußerung erfolgen.
Der Antrag auf Ernennung zur Beamtin auf Probe wurde mit Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom ...2019