36 Insbesondere ergibt sich eine formelle Rechtswidrigkeit des Schreibens vom ...2019, das die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung mitteilt, nicht aufgrund einer fehlenden Anhörung der Klägerin gemäß § 28 HVwVfG. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass es sich bei dem Schreiben vom ...2019, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie zwar zum nächsten Graduierungstermin graduiert, jedoch nicht für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werde, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 28 HVwVfG handelt. Auch wenn die Ernennung gegen Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen laut Angaben der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung "den Regelfall" darstellt und insofern ein separater Antrag auf diesbezügliche Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht notwendig ist, so stellt die Mitteilung über die nicht beabsichtigte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe - wie vorliegend geschehen - aufgrund der darin enthaltenen (negativen) Feststellung der charakterlichen Eignung der Klägerin durchaus einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S.1 HVwVfG dar, der in die Rechte des Betroffenen eingreift. Daher war hier auch im Hinblick auf ein faires Verfahren eine vorherige Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides notwendig. Eine solche Anhörung ist vorliegend zwar unterblieben, konnte jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - wie geschehen - mit heilender Wirkung nachgeholt werden, § 1 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG. Im Übrigen wurden die von der Klägerin vorgetragenen inhaltsgleichen Einwände im Rahmen ihres Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gehört und von dem Beklagten umfassend gewürdigt. 37 Die Bescheide vom ...2019 und vom ...2019 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom ...2019 bzw. ...2020, die beide die Nichtübernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Mängel trotz des erfolgreichen Ableistens des Vorbereitungsdienstes zum Gegenstand haben, sind auch materiell rechtmäßig. 38 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizeiakademie Hessen im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Klägerin ausgegangen ist und entsprechend eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt hat. 39 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen (unbedingten) Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses bzw. auf Berufung in ein Probebeamtenverhältnis. 40 Denn die Ernennung eines Beamten auf Widerruf zu einem Beamten auf Probe steht im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Es kommt daher in der Regel lediglich ein Anspruch auf erneute Beurteilung der Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht, da das Gericht grundsätzlich nicht den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn selbst wahrnehmen darf. Etwas Anderes kann sich insoweit nur aus einer wirksamen Selbstverpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung ergeben, die sein Ermessen und seinen Beurteilungsspielraum ausnahmsweise auf Null reduziert (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 07.09. 2017 - 5 L 6584/17.GI -). 41 Daher hat der einzelne Bewerber grundsätzlich nur einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die beantragte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Diese unterliegt als Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den diesbezüglich geltenden allgemeinen Kriterien. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Eignung ist vorliegend Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung (HPolLV). Die durch den künftigen Dienstherrn im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers für das angestrebte Amt bezieht sich auf eine künftige Amtstätigkeit und umfasst neben der fachlichen und gesundheitlichen auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.01.2001 - 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11 S. 31 f.). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte sowohl des dienstlichen als auch des außerdienstlichen Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 25.11.2015 - 2 B 38/15 - juris, Rn.9). 42 Dabei kommt die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48/78 - juris, Rn. 20). Das insoweit vom Dienstherrn getroffene Werturteil ist als Akt wertender Erkenntnis vom Gericht nur beschränkt

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