VG Darmstadt, Urteil vom 05.08.2021 - 1 K 20/20.DA Fundstelle openJur 2023, 743 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Die Klage wird abgewiesen. 2 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 4 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Ernennung zur Beamtin auf Probe im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. 5 Die am ... geborene Klägerin befand sich seit dem ..2016 als Beamtin auf Widerruf in der Ausbildung zur Polizeikommissarin an der Hessischen Polizeiakademie in T. 6 Mit Schreiben vom ....2019 teilte die Hessische Polizeiakademie der Klägerin mit, dass sie zum nächsten Graduierungstermin am ...2019 zwar graduiert, jedoch nicht für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Beteiligung der Klägerin an einer Chat-Gruppe, in der von den Teilnehmern Inhalte mit antisemitischen und rassistischen Bezügen ausgetauscht worden seien. Im Rahmen der Auswertung eines Speichermediums eines Kommilitonen der Klägerin sei u.a. ein Whats-App-Chat-Verlauf extrahiert worden, der den gesamten Chat-Verlauf der Studiengruppe der Klägerin mit insgesamt 35 Teilnehmern abbilde. Es folgt eine Beschreibung und Bewertung der ausgetauschten Bilder und Kommentare durch die Polizeiakademie, hinsichtlich des Inhalts wird auf das Schreiben vom ...2019 verwiesen (Bl. 20 ff. der Gerichtsakte). Innerhalb des Gruppenchats habe die Klägerin ein von einem Kommilitonen geteiltes Bild mit "Chapeau" kommentiert. Dabei habe es sich um ein solches mit zwei dunkelhäutigen Fußballspielern gehandelt, die ein Trikot mit der Aufschrift des Sponsors "Bimbo" trugen, wobei das Bild den Untertitel trug: "Manchmal sollten Sponsor und Verein ernsthaft darüber nachdenken, ob eine Zusammenarbeit wirklich ratsam ist!" (Bl. ... der Verwaltungsakte "Entlassung"). Die restlichen Dateien habe sie nicht kommentiert. Innerhalb eines Einzelchats mit Z habe die Klägerin an diesen die Bilder "Genieße das Leben in vollen Zügen" (Bl. ...der Verwaltungsakte "Entlassung") und "Jew-Jitsu" sowie "Propaganda-Style" (beide Bl. ... der Verwaltungsakte "Entlassung") verschickt. In der Gesamtschau seien allein am ...2019 sechs rassistische und menschenverachtende Bilddateien im Rahmen des Studiengruppen-Chats verbreitet worden, wobei eine Distanzierung der Klägerin diesbezüglich nicht erfolgt sei. Aus ihrer Beteiligung ließen sich durchgreifende Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung ableiten. Zur rechtlichen Begründung führt die Polizeiakademie Hessen aus, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß

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