sie weiterhin geeignet, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Ob
sich das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse der Klägerin daneben noch aus anderen
Gründen ergibt, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
21
Der Antrag zu 4 und der (Hilfs-)Antrag zu 5 sind dagegen unzulässig. Hinsichtlich des
Antrags zu 4 fehlt der Klägerin die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch eine etwaige
Weisung der Beklagten bezüglich des Entzugs von Förderung und anderer Unterstützung
durch die Beklagte in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Es ist weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin selbst Empfängerin öffentlicher Förderung durch
die Beklagte wäre oder in unmittelbarer Zukunft sein könnte. Soweit sie vorträgt, dass
sie seit der Pressemitteilung zu keinen Veranstaltungen in Frankfurt mehr eingeladen
worden sei, weil die Veranstalter den Entzug von öffentlicher Förderung durch die Beklagte fürchteten, fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Vermutung
der Klägerin. Darüber hinaus würde es sich jedenfalls nur um eine „reflexartige“ tatsächliche Betroffenheit der Klägerin handeln, die als bloße möglicherweise belastende Nebenwirkung einer verwaltungsinternen oder nicht unmittelbar an die Klägerin gerichte-
ten Maßnahme sie nicht in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten i.S.d. § 42 Abs. 2
VwGO betrifft (vgl. hierzu Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 88). Entsprechendes gilt für den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass
die Androhung des Entzugs und der Entzug von öffentlicher Förderung durch die Beklagte rechtswidrig seien. Aus den genannten Gründen fehlt es an einer Beteiligung der Klägerin an dem behaupteten Rechtsverhältnis (vgl. hierzu Schenke, in: Kopp/Schenke, 28.
Aufl. 2022, § 43 Rn. 22).
22
Die Feststellungsklage ist in ihrem Hauptantrag zu 1 begründet. Die von der Beklagten
auf ihrer Internetseite veröffentlichte Pressemitteilung war rechtswidrig.
23
Der Bürgermeister der Beklagten hatte zwar grundsätzlich die Befugnis, sich mit der
streitgegenständlichen Erklärung amtlich zu äußern. Allerdings überschritt er die rechtlichen Grenzen seiner Äußerungsbefugnis.
24
Der Bürgermeister der Beklagten konnte sich für die Äußerung in der Pressemitteilung,
die er in Ausübung seines Amtes als Bürgermeister der Beklagten und nicht als Antisemitismusbeauftragter des Landes Hessen tätigte, auf die Aufgabenzuweisung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 HessVerf, § 2 i.V.m. seiner
Organkompetenz nach § 70 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1 HGO berufen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 31). Die streitgegenständliche Pressemitteilung war grundsätzlich von der Äußerungsbefugnis des Bürgermeisters gedeckt.
25
Es ist anerkannt, dass staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist,
um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Darunter
fällt auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch
außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, juris, Rn. 18; Hess. VGH, a.a.O., Rn. 30). Das kann entsprechend für die Tätigkeit des (Ober-)Bürgermeisters einer Gemeinde angenommen
werden. Dem Amt des (Ober-)Bürgermeisters als gewähltem Stadtoberhaupt ist – vergleichbar mit Regierungsmitgliedern – eine kommunikative Äußerungsbefugnis inhärent.
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