chenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die einge-
griffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 8 B
1144/17 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04.11.2016 - 15 A 2293/15 -, juris, Rn. 103
m.w.N.).
31
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus eine spezifisch demokratische Komponente des Sachlichkeitsgebots zu beachten (vgl. BVerwG,
Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, juris, Rn. 29). Denn staatliche
Amtsträger unterstehen nicht allein dem Rechtsstaatsgebot, sondern auch dem Demokratieprinzip. Da sich danach der Willensbildungsprozess vom Volk zu den Staatsorganen
und nicht umgekehrt vollziehen muss, ist einem Amtsträger in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion eine lenkende oder steuernde Einflussnahme auf den politischen Meinungsbildungsprozess verwehrt. Dies findet seinen Niederschlag auch darin, dass sich
ein Amtsträger, der sich in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Funktion am politischen
Meinungskampf beteiligt, gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 28).
32
Daraus folgt, dass ein Amtswalter oder eine Amtswalterin, die am politischen Diskurs
teilnimmt, Äußerungen an dem Gebot eines rationalen und sachlichen Diskurses auszurichten hat. Das schließt eine Meinungskundgabe beispielsweise auch durch symbolische
Handlungen nicht aus, fordert aber den Austausch rationaler Argumente, die die Ebene argumentativer Auseinandersetzung nicht verlassen. Staatliche Amtsträgerinnen und
Amtsträger dürfen ferner in der öffentlichen Diskussion Vertreterinnen und Vertreter anderer Meinungen weder ausgrenzen noch gezielt diskreditieren, solange deren Positionen die für alle geltenden rechtlichen Grenzen nicht überschreiten, namentlich nicht die
allgemeinen Strafgesetze verletzen. Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die ebenfalls im Demokratieprinzip wurzelt (BVerwG, a.a.O., Rn. 29;
vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11.07.2017, a.a.O., Rn. 32).
33
Gemessen daran verstieß die Pressemitteilung insgesamt gegen das Sachlichkeitsgebot, da sie die Ebene des sachlichen Diskurses verlassen hat. Die vom Bürgermeister gewählten Formulierungen (z.B. „antisemitische Israelhasser“, „Schande“, „verbrecherische Haltung“, „Ziel der Vernichtung Israels“) lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen
Schluss zu, als dass dieser jegliche argumentative Auseinandersetzung mit den zu erwartenden Äußerungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geplanten Diskussionsveranstaltung unterbinden wollte. Damit hat er diesen zugleich ihr Recht auf Teilhabe an
der politischen Meinungsbildung gänzlich abgesprochen. Dies wird nicht zuletzt an der
Forderung nach einer Absage der Veranstaltung deutlich. Zwar entsprach der Bürgermeister mit dieser Forderung dem bereits genannten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 28. September 2017. Jedoch verstößt die mit diesem
Beschluss vorgenommene Einschränkung des Nutzungsrechts öffentlicher Einrichtungen gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG der von der Nutzungseinschränkung
betroffenen Personen, da der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung keine den
Erfordernissen des Art. 5 Abs. 2 GG genügende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff darstellt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Durchführung
von Diskussionsveranstaltungen, die sich mit der BDS-Kampagne befassen, regelmäßig
mit der Gefahr strafbarer Handlungen verbunden wäre (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
04.12.2020 - 8 B 3012/20 -, n.v.; BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 - 8 C 35.20 -, BVerwGE
174, 367, juris, Rn. 17 ff.).
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