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Einkommen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Stellung mit einem wesentlich größeren
Zeitanteil zu berücksichtigen.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellt der vorliegende Fall nicht. Denn das frühere
höhere Einkommen kann ohnehin nicht in seinem tatsächlichen Umfange berücksichtigt werden. Es
war, soweit es 1.000 Zloty überstieg, nach tatrichterlicher Überzeugung nicht in Ausbildung und
Berufsleistung des Klägers begründet, sondern in familiären Beziehungen, und ist deshalb als
wirtschaftlich nicht fundiert außer Betracht zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz
RzW 1964, 74 für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung im Bereich des Berufsschadens
entwickelt. Dort ist die Berufsausbildung im Sinne der durch Vor- und Weiterbildung gewonnenen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die Einreihung von unmittelbarer Bedeutung (§76
Abs. 1 S. 3 BEG), während sie im Bereich des Gesundheitsschadens nur als einer der Umstände, die
die soziale Geltung bestimmen, eine Rolle spielt (§14 Abs. 5 der 2. DV-BEG). Darin liegt jedoch
kein entscheidungserheblicher Unterschied. Denn der Kern jener Entscheidung liegt nicht, wie es
den Anschein haben könnte, darin, daß das weitere Einreihungsmerkmal der Berufsausbildung zur
Berichtigung der Einstufung herangezogen wird, die sich aus dem Einkommen allein ergeben hätte.
Vielmehr handelt es sich um die Wertung des Einkommens als Ergebnis der Nutzung der
Arbeitskraft, wenn solche Einkommensteile ausgeschieden werden, die in einem Mißverhältnis zu
der durch Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten Berufsleistung standen. Auch die Entschädigung
für Gesundheitsschaden richtet sich nach der früheren Erwerbstätigkeit des Verfolgten (§31 S. 1
und 2 BEG) und nach der Auswirkung des erlittenen Schadens auf seine Leistungsfähigkeit im
allgemeinen Erwerbsleben (§§31 Abs. 1, 33 Abs. 1 BEG). Folgerichtig ordnet §14 Abs. 3 S. 2 der 2.
DV-BEG für Landwirte und Gewerbetreibende an, daß auf den Wert der Arbeitsleistung abgestellt
wird. Bei nichtselbständiger Arbeit ist nach dem RzW 1964, 74 entwickelten Grundsatz der Teil des
Einkommens außer Betracht zu lassen, der nicht auf dem Einsatz der Arbeitskraft beruht, sondern
auf familiären Beziehungen.
Die soziale Stellung des Klägers (§31 Abs. 3 S. 3 BEG) wird im Berufungsurteil entgegen der
Auffassung der Beschwerde im Einklang mit den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs für die
Einstufung von Verfolgten mit nichtdeutschem Wohnsitz bestimmt. Wenn der Tatrichter, wie die
Beschwerde meint, die Verhältnisse in Polen mangels ausreichender Ermittlungen unrichtig
festgestellt haben sollte, so würde dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (BGH
RzW 1967, 281 Nr. 33; 431 Nr. 42). Das gleiche gilt, wenn er einen einzelnen vorgetragenen
Umstand, die Eigenschaft des Klägers als Reserveoffizier der Kavallerie, bei seiner Abwägung nicht
im Auge behalten hätte.
Zitiervorschlag:
BGH Beschl. v. 10.12.1970 – IX ZB 376/68, BeckRS 1970, 31384602
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384602
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4/28/2022