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BGH, Beschluss vom 10.12.1970 – IX ZB 376/68LG Darmstadt; OLG
Frankfurt (M)27.02.1968
BeckRS 1970,
31384602
BGH, Beschluss vom 10.12.1970 – IX ZB 376/68LG Darmstadt; OLG Frankfurt
(M)27.02.1968
Titel:
BGH: Beschluss vom 10.12.1970 - IX ZB 376/68
Normenkette:
§ 31 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung (§31 Abs. 3 Satz 2 BEG) ist das
Erwerbseinkommen des Verfolgten außer Betracht zu lassen, soweit es nicht auf der durch
Ausbildung und Fähigkeiten bestimmten beruflichen Leistung, sondern auf familiären
Beziehungen beruht.
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der
Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
in der Sitzung vom 10. Dezember 1970
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der
Kläger.
Der Kläger verlor im September 1939 seine Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes in Ostpolen
im Zuge der sowjetischen Enteignung. Er fand eine Stellung als Gutsinspektor im deutschen
Besatzungsgebiet mit wesentlich geringerem Gehalt. Um nicht als Jude erkannt zu werden, gab er
sie jedoch alsbald wieder auf. Die Verfolgung, auf der sein Gesundheitsschaden beruht, begann
nach tatrichterlicher Überzeugung mit einer Mißhandlung Anfang 1942.
Die wirtschaftliche Stellung des Klägers wird im Berufungsurteil, §31 Abs. 3 S. 2 BEG entsprechend,
unter Zusammenrechnung des Einkommens beurteilt, das er von Januar bis September 1939 als
Verwalter des elterlichen Gutes bezogen hat und das er bis Anfang 1942 als Gutsinspektor bezogen
haben würde, wenn er diese Stellung nicht aus Verfolgungsgründen wieder aufgegeben hätte. Die
Beschwerde meint, es komme auf das Einkommen in den drei letzten Jahren vor Beginn der
Berufsschädigung, der Aufgabe der Inspektorstellung, wenn nicht überhaupt auf die ursprüngliche
Stellung als Verwalter des elterlichen Gutes an. Deshalb sei jedenfalls das frühere höhere
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