- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Reife für den Beginn des Fachstudiums, so ist für die Beurteilung der Frage, ob der Verfolgte hierdurch in seiner Ausbildung nicht nur unerheblich geschädigt worden ist, allein die vorberufliche Ausbildung ins Auge zu fassen und zu fragen, ob er diese Ausbildung, weil er von ihr ausgeschlossen wurde oder sie unterbrechen mußte, nachgeholt hat. Die berufliche Ausbildung ist für die Frage der Entschädigung alsdann außer Betracht zu lassen. Daran hält der Senat fest. Als "Nachholung" einer Ausbildung ist dabei auch ein Ausbildungsgang anzusehen, dem sich der Verfolgte, um eine Ausbildungslücke zu vermeiden, unmittelbar oder alsbald nach seinem Ausschluß von einer bestimmten Ausbildung bzw. nach deren Unterbrechung - etwa durch den Besuch privater Unterrichtsstunden oder einer anderen Schule, z.B. im Ausland - unterzieht. Eine kürzere oder längere Unterbrechung der Ausbildung im Sinne eines zeitweiligen völligen Ausfalls jeder Möglichkeit, seine Ausbildung - überhaupt oder auf einem bestimmten Gebiet - fortzusetzen, ist dafür nicht erforderlich. Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Senats ein anderer Standpunkt entnommen werden könnte, wäre daran nicht festzuhalten. Erforderlich ist freilich immer, daß die Störung der Ausbildung, also der durch ihre Nachholung verursachte Mehraufwand, mehr als nur geringfügig ist (§64 Abs. 1 Satz 1 BEG). Die Klägerin hat die Ausbildung, die ihr deswegen fehlte, weil sie nach Ablegung der medizinischen Vorprüfung an der Universität W. im Juli 1933 als Jüdin in Deutschland nicht weiterstudieren konnte, nachgeholt. Mit Recht hat das Oberlandesgericht, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, eine Spezialisierung innerhalb des Berufes nicht mehr zur Berufsausbildung im Sinne des BEG gerechnet. Will der beruflich Tätige sich einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen, die ihm vermöge einer speziellen Fachausbildung verbesserte berufliche Möglichkeiten bietet, so fällt nach der Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 1 zu §118 BEG 1956 = RzW 1959, 265 Nr. 26) diese zusätzliche Ausbildung nicht mehr unter den Begriff der Ausbildung im Sinne der §§115 ff BEG. Dagegen sind Aufwendungen, die die Klägerin etwa für Privatunterricht hat machen müssen, um nach dem Verlassen der deutschen Hochschule das Medizinstudium in I. mit Erfolg fortsetzen zu können, insbesondere um den Anschluß an das Ausbildungsniveau von Medizinstudenten mit gleicher Semesterzahl bei normalem Studienverlauf in Italien zu gewinnen, Aufwendungen für die Nachholung ihrer Ausbildung. Die Klägerin hat demgemäß nach §116 BEG Anspruch auf eine Beihilfe von 5.000,- DM, wenn ihre Behauptung zutrifft, daß ihr derartige Mehraufwendungen für die Nachholung des in Deutschland unterbrochenen Studiums in mehr als nur geringfügiger Höhe entstanden sind. In dieser Hinsicht wird das Oberlandesgericht ihre Behauptungen zu prüfen und entsprechende tatsächliche Feststellungen zu treffen haben. III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen, insbesondere auf die auch wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts bedarf, die judenfeindliche Gesetzgebung in I. habe mit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen in Deutschland nicht in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Die Auslagen- und Gebührenfreiheit des Verfahrens beruht auf §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 28.9.1960 – IV ZR 95/60, BeckRS 1960, 31386808 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31386808 3 von 3 3/11/2022

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