gründe des Art. 9 Abs. 2 GG nicht ausschließen. Die Verbotsgründe des Art. 9 Abs. 2 GG
finden auch auf die verfassungsrechtlich geschützten Religions- und Weltanschauungs-
gemeinschaften Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 A 4/15 - juris Rn. 39 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vereinsverbot im Hinblick auf
einen etwaigen Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit (offensichtlich) gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte.
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bb) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG grundsätzlich vorliegen und beim Antragsgegner erfüllt sind.
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Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG
verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern
lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in
den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern
des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. Für die Beschlagnahme von Sachen im Gewahrsam eines Dritten müssen konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch
eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen.
In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines „einfachen“, nicht mit besonderen
Aufgaben betrauten Vereinsmitglieds eher der eines außerhalb des Vereins stehenden
Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt, dass eine Sicherstellung und eine
zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines „einfachen“
Vereinsmitglieds nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu
dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des
Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich
speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 1
S 1864/11 - juris Rn. 10).
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Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim Antragsgegner zwar nicht um ein (aktuell) für den Verein handelndes Organ, weil er im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung
nicht mehr „Leiter“ des Vereins war. Die Antragstellerin hat jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich Gegenstände des Vereins beim Antragsgegner befinden. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner im fraglichen Zeitpunkt (noch) Vereinsmitglied war (wovon das Verwaltungsgericht angesichts der noch im Jahr 2022 eingezogenen Mitgliedsbeiträge ausgeht) oder ob er (wie er unter Berufung auf das Vereinsschreiben vom „22. Julmond 3822 n.St“ behauptet) aus dem Verein ausgetreten ist. Denn angesichts der hervorgehobenen Stellung des Antragsgegners als früherer langjähriger Lei- Seite 7 von 11 -