richtung der Durchsuchung hinreichend klar begrenzt werden müssen (SächsOVG, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 14). Auch muss die Durchsu-
chungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen
keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung (NdsOVG, Beschluss vom 9. Februar 2009 - 11 OB 393/08 - juris Rn.
8). Eine Übertragung der Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgebot der richterlichen Beschlagnahmeanordnungen (siehe Abschnitt 3) ist nicht geboten (vgl. VG München, Beschluss vom 31. August 2022 - M 30 X 22.4187 - juris Rn. 42).
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Diesen Anforderungen wird die Durchsuchungsanordnung gerecht. Aus ihr geht klar her-
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c) Soweit der Antragsgegner „die Art und Weise der Durchsuchung und ihrer Vollstreckung“ beanstandet, ist dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung unerheblich. Der Antragsgegner macht insoweit geltend, dass es an einer Asservatenliste fehle und daher nicht nachprüfbar sei, ob die Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses eingehalten worden seien. Ferner sei eine Vielzahl von Gegenständen mitgenommen worden, die weder Bestandteil des Vereinsvermögen seien noch als Beweismittel Vereinsbezug aufwiesen.
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Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Durchsuchung angeordnet und über das „Ob“ der Durchsuchung entschieden wurde. Für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit (auch) der anschließenden
Durchführung der Durchsuchung - der Art und Weise („Wie“ der Durchsuchung) - ist in
dem Beschwerdeverfahren regelmäßig kein Raum. Denn zur Durchführung der Durchsuchung trifft der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts zumeist - und so auch
hier - keine Regelung. Diese war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
(vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - 1 S 2679/19 - juris Rn. 64; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 4 C 17.878 - juris Rn. 7). Auch soweit Gegenstände beschlagnahmt worden sind, die nicht von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, betrifft dies lediglich die Art und Weise des Vollzugs und nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2002 - 5 E 5/02
- juris Rn. 43).
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2. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck
des Auffindens, der Sicherstellung und der Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel zur weiteren Aufklärung der Zielsetzung und Aktivitäten sowie Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen (Ziffer 2 der Beschlussformel) ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist die Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG, nach der die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Personen eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen
führen wird, die als Beweismittel im Verbotsverfahren nach §§ 3 ff. VereinsG von Bedeutung sein können. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Voraussetzung
dieser Vorschrift erfüllt sind und insbesondere die Durchsuchung in dem angefochtenen
vor, welche Räume durchsucht werden dürfen und dass die Durchsuchung zum Zwecke
der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögen des Vereins und seiner Teilorganisationen zu erfolgen hat, wobei der Verein in der Anordnung eindeutig bezeichnet ist.
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