Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Das am 20. Dezember 1973 verkündete Urteil wird gemäß §209 Abs. 1 BEG, §319 ZPO wie folgt berichtigt: Im ersten Satz des letzten Absatzes der Entscheidungsgründe wird nach "§13 Abs. 5 Satz 2" die Abkürzung "BEG" ersetzt durch "der 1. DV-BEG". Mai Dr. Thumm Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. März 1971 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1969 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.983 DM Rentenrückstände für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 zu zahlen. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Die 1899 in Ungarn geborene Klägerin wurde 1935 wegen ihrer jüdischen Herkunft aus Berlin ausgewiesen. Seitdem lebt sie in Budapest. Dort heiratete sie 1937 einen ebenfalls in Budapest wohnenden Zahnarzt. Er starb am 9. Mai 1945 in Theresienstadt. Mit Bescheid vom 16. März 1965 bewilligte die Entschädigungsbehörde der Klägerin Witwenrente und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Leben ab 1. Juni 1946. Die Rente betrug ab 1. Oktober 1964 monatlich 693 DM. Dieser Betrag ergab sich daraus, daß die volle Witwenrente von 743 DM im höheren Dienst um 50 DM gekürzt wurde, weil die Klägerin eine Rente von umgerechnet 229,53 DM aus der ungarischen Sozialversicherung bezog. Im Dezember 1968 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente von monatlich 368,60 DM. Die Entschädigungsbehörde setzte daraufhin mit Bescheid vom 26. März 1969 die Witwenrente von 693 DM auf 393 DM herab. Den Antrag der Klägerin, bei der Neuberechnung ihrer Witwenrente die linearen Rentenerhöhungen und die Erhöhung des Freibetrags für andere Einkünfte durch die 6. und 7. ÄndVO zur 1. DV-BEG zu berücksichtigen, lehnte die Entschädigungsbehörde in einem weiteren Bescheid vom 21. August 1969 ausdrücklich ab. Mit der bereits gegen den Änderungsbescheid vom 26. März 1969 erhobenen Klage verlangte die Klägerin 5.913 DM Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. September 1965 bis 30. April 1969 und ab 1. Mai 1965 monatlich 510 DM, statt 393 DM, Rente. Das Landgericht wies die Klage ab. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag "unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen linearen Rentenerhöhung" weiter. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378863 2 von 6 4/8/2023

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