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Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis
aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht oder nicht mehr besitzt, die
geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen. Im öffentlichen Dienst kann sich ein - nicht behebbarer Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. § 3 Abs. 1 Satz 2 TVL legt zwar in erster Linie Verhaltensanforderungen fest. Die Regelung beschreibt aber zugleich das notwendige Maß an
Verfassungstreue, das ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mitbringen muss, um seine Arbeitsaufgaben
vertragsgerecht zu erfüllen; mit diesen Anforderungen ist die Verfassungstreue Bestandteil des Begriffs "Eignung" in
Art. 33 Abs. 2 GG (BAG, Urteil vom 6. September 2012 -2 AZR 372/11 - Rn. 19, juris = ZTR 2013, 261).
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Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann ein Angestellter die Verfassung schon dadurch "wahren", dass er die
freiheitliche demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft (BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09
- Rn. 30, juris = ZTR 2011, 739). Aber auch für Beschäftigte, an deren Verfassungstreue wegen ihrer Tätigkeit - etwa als
Lehrer, Erzieher oder Sozialarbeiter - die gleichen oder zumindest ähnliche Anforderungen zu stellen sind wie an die
von in vergleichbarer Stellung beschäftigten Beamten, gilt, dass die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen
Organisation oder ein Tätigwerden für diese zwar Indizien für das Fehlen der Bereitschaft zur Verfassungstreue sind, für
sich genommen aber als Eignungsmangel regelmäßig noch nicht ausreichen. Von Bedeutung kann auch das
persönliche Verfassungsverständnis des Arbeitnehmers und das Fehlen der Bereitschaft sein, sich von
verfassungsfeindlichen Zielen der Organisation, der er angehört oder für die er eintritt, zu distanzieren (BAG, Urteil vom
12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 31, juris = ZTR 2011, 739; LAG Köln, Urteil vom 23. Juli 2020 -8 Sa 57/20 - Rn. 109,
juris = EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Personenbedingte Kündigung Nr. 5).
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Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und
Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach
dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser
Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem des
Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die
Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das
Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige
Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1, Rn. 38;
VerfG des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2022 - 94/20 - Rn. 73, juris; VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar
2022 - 11 A 1298/20 HGW - Rn. 56, juris). Antisemitismus und rassistische Diskriminierung verstoßen gegen die
Menschenwürde und verletzen zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen
Willensbildungsprozess (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - Rn. 598, juris = NJW 2017, 611; VG BStadt, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 3 B 1600/21 SN - Rn. 42, juris).
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Für Lehrkräfte des Landes Mecklenburg-Vorpommern konkretisiert das Landesschulgesetz den Umfang ihrer
Loyalitätspflichten. Nach § 2 Abs. 1 SchulG M-V wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen bestimmt durch
die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Zu ihnen gehört eine Kultur des gegenseitigen Respekts und der
wertschätzenden Kommunikation, die die Würde der Schülerpersönlichkeit wie der Lehrpersönlichkeit achtet. Ziel der
schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im
Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen
Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. Die Schülerinnen und Schüler sollen
insbesondere lernen, die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie für
Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten, in religiösen und weltanschaulichen Fragen
persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu
entwickeln, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten
zu akzeptieren und ihnen nachzukommen, Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen,
ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken, Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die
Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln (§ 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 13 und 14 SchulG M-V).
Um den Schülerinnen und Schülern diese Werte vermitteln zu können, muss sich die Lehrkraft hiermit selbst