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chen, wenn das Erfordernis des Benennens sich bei BruchteilsrestitutionsEntschädigungsansprüchen auf den Gegenstand der Entschädigung bezieht.
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Dieses Verständnis von § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht auch dem
systematischen Zusammenhang mit §§ 30, 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach
diesen Vorschriften war eine Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nur
wirksam, wenn sich daraus ergab, welche Vermögenswerte Gegenstand des
Restitutionsbegehrens waren. Wegen der Beschränkung der Verfügungsbefugnis über restitutionsbelastete Vermögenswerte (§ 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 VermG)
und der Ausgestaltung der Anmeldefrist als materiell-rechtlicher Ausschlussfrist
(vgl. § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG) mussten die zurückverlangten Vermögenswerte anhand der Anmeldung zumindest individualisierbar sein, unbeschadet
der Möglichkeit, den Antrag auf behördliche Aufforderung nachträglich zu präzisieren (§ 31 Abs. 1b VermG). Dass bei Bruchteilsrestitutionsansprüchen ausnahmsweise eine Anmeldung des Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsbegehrens nach §§ 30, 30a VermG für ausreichend gehalten wurde (BVerwG,
Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50
Rn. 29 m.w.N.; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011,
226 f. = juris Rn. 4 ff.), erklärt sich nicht daraus, dass das grundsätzliche Erfordernis einer hinreichend bestimmten, individualisierbaren Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes aufgegeben worden wäre. Vielmehr nahm
diese Ausnahme Rücksicht darauf, dass Bruchteilsrestitutionsansprüche zur
Ergänzung der Unternehmens- und der Anteilsrestitution konzipiert und erst
wenige Monate vor Ablauf der Anmeldefrist des §§ 30, 30a VermG geregelt
worden waren. Zudem war unklar, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte
Anteilsschädigungen - ohne gleichzeitige Unternehmensschädigung - einbezog
(vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 18 S. 17 f. - und vom 21. Juni 2007 - 8 C 9.06 - Buchholz 428 § 3 VermG
Nr. 67 Rn. 28; Beschluss vom 9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011,
226 f. = juris Rn. 4 ff.). Bei Erlass des § 1 Abs. 1a NS-VEntschG erübrigte sich
eine solche Rücksichtnahme, weil die Ansprüche auf Bruchteilsrestitution spätestens seit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 ausreichend konturiert waren. Anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Beschluss des Senats