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Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht
auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich
nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung
einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts
des Anteils der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F. AG im Nominalwert von
475 000 RM nicht zu.
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1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruch für das Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F. AG nicht wirksam
gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG angemeldet. Nach dieser Vorschrift
setzt die wirksame Anmeldung die fristgemäße Benennung eines bestimmten
Vermögenswertes voraus, für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG, die anteilig entschädigt werden sollen (a). Ordnungsgemäß benannt sind Vermögenswerte nur dann, wenn sie innerhalb der
Anmeldefrist abschließend konkretisiert wurden (b). Dieses Auslegungsergebnis ist mit Verfassungsrecht vereinbar (c). Die Anmeldung der Klägerin genügt
den gesetzlichen Voraussetzungen nicht (d).
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a) Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG steht der Klägerin ein Anspruch auf
Entschädigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG auch dann zu, wenn sie
bis einschließlich 8. September 2006 bestimmte Vermögenswerte unter Beschränkung auf Entschädigung benennt. Werden Ansprüche auf Entschädigung
eines entzogenen Vermögenswertes statt seiner Restitution geltend gemacht,
genügt es, den entzogenen Vermögenswert zu benennen, weil dieser mit dem
zu entschädigenden Vermögenswert übereinstimmt. Anders ist dies bei der Gel-