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Mit Urteil vom 28. Januar 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu
verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin wegen der Beteiligung von Dr. M.
und Ma. S. an der F. AG in Höhe von 475 000 RM (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Der Anspruch
folge aus § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 3 Abs. 1 Satz 4
Teils. 2 VermG. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 4. September 2006
fristgerecht Ansprüche auf Bruchteilsrestitutions-Entschädigung für das frühere
Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet angemeldet. Insoweit genüge es, die
entzogenen Anteile an der F. AG zu benennen, derentwegen Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüche geltend gemacht würden. Der Klägerin stehe
wegen des Verlusts der Beteiligung der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F.
AG ein Anspruch auf Bruchteilsrestitution aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG
zu. Die Beteiligung sei Gegenstand einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6
VermG gewesen. Nach den vorliegenden Unterlagen stehe fest, dass die Eheleute S. Aktien der F. AG im Nominalwert von 475 000 RM verloren hätten.
Nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BKO (49) 180 der Alliierten
Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 werde vermutet, dass der Verlust der
Beteiligung verfolgungsbedingt war. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Insoweit schade es nicht, dass eine wiedergutmachungsrechtliche Rückgabe der
Beteiligung selbst nicht erfolgt sei. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2
VermG spreche dafür, dass die Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisung darstelle, die der Gesetzgeber auch beabsichtigt habe. Hätte er die Rückgabe der Beteiligung für erforderlich gehalten, wäre dies Anlass für eine ausdrückliche Klarstellung gewesen. Schließlich habe alliiertes Rückerstattungsrecht eine Rückgabe von an der Börse veräußerten Aktien wegen des Gutglaubensschutzes
beim Erwerb von Inhaberpapieren nur ausnahmsweise vorgesehen. Habe der
Geschädigte im rückerstattungsrechtlichen Verfahren keine Rückgabe und keinen Ersatz für die verlorene Beteiligung erhalten können, würde ein Rückgabeerfordernis als Voraussetzung für den Bruchteilsrestitutionsanspruch etwas
Unmögliches verlangen. Das widerspräche dem Wiedergutmachungszweck des
Vermögensgesetzes. Dem Anspruch der Klägerin stehe schließlich § 1 Abs. 2
Satz 2 NS-VEntschG nicht entgegen. Die Vorschrift greife nur ein, wenn die
erbrachte und die begehrte Entschädigung sich auf denselben Vermögensver-