- 12 - die Klägerin zumindest einige anteilig zu entschädigende Grundstücke nach Fristablauf im Klageverfahren genau bezeichnet hat. Sonst würde das Erfordernis einer abschließenden fristgemäßen Präzisierung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG unterlaufen. 20 2. Darüber hinaus und unabhängig davon steht der Klägerin der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch auf Feststellung einer (Bruchteilsrestitutions-Entschädigungs-)Berechtigung an nicht näher bezeichneten Gegenständen des Betriebsvermögens der F. AG wegen der Beteiligung der Eheleute Dr. M. und Ma. S. an der F. AG in Höhe von nominell 475 000 RM nicht zu, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG keine "objektlose" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung zulässt. Eine solche Berechtigung kann nur in Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden. 21 a) Das angegriffene Urteil bejaht eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG wegen der Entziehung der Beteiligung der Eheleute Dr. M. und Ma. S. mit der Begründung, diese Entziehung unterfalle § 1 Abs. 6 VermG. Damit missachtet es den räumlichen Anwendungsbereich der Vorschrift, obwohl es an anderer Stelle zutreffend davon ausgeht, dass dieser sich auf das Beitrittsgebiet beschränkt und keine Entziehung von Vermögenswerten in Westdeutschland oder West-Berlin erfasst. Eine solche Entziehung liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier vor, weil die entzogene Aktienbeteiligung am damaligen Sitz der F. AG in Westdeutschland belegen war. Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmensoder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24). Beides war hier der Fall.

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