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Vermögensgegenständen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilsrestitutionsansprüche bestehen können, nur einzelne, eigentumsfähige
(körperliche) Sachen zählen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 50 Rn. 39 f. m.w.N.). Der Begriff des Vermögenswertes umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 VermG solche
körperlichen Sachen sowie darüber hinaus auch dingliche und sonstige absolute Rechte, Forderungen und Rechts- und Sachgesamtheiten wie Unternehmen
und Unternehmensbeteiligungen.
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Diese Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG entspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Gesetzesmaterialien erläutern insoweit,
dass Angaben zu "einzelnen Vermögenswerten" erforderlich sind, die "Gegenstand des Entschädigungsantrags" sein sollen; an anderer Stelle ist von den "zu
entschädigenden Vermögenswerten" die Rede (vgl. BT-Drs. 15/5576 S. 4 und
15/5684 S. 3).
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Auch dem Regelungszweck des § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG wird nur eine
Auslegung gerecht, die bei Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsansprüchen
ein Benennen des anteilig zu entschädigenden Vermögensgegenstandes verlangt und sich nicht mit der Bezeichnung der entzogenen Beteiligung begnügt.
Entgegen der in dem angegriffenen Urteil vertretenen Ansicht soll § 1 Abs. 1a
NS-VEntschG nicht lediglich die Anmeldefrist der §§ 30 f. VermG neu eröffnen.
§ 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG verfolgt vielmehr eine doppelte Zielsetzung:
Einerseits soll die Klägerin die Möglichkeit erhalten, Entschädigungsansprüche
unabhängig davon, ob sie nach der bisherigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an wirksame Globalanmeldungen wirksam angemeldet waren, nun
innerhalb einer Nachfrist wirksam anzumelden (Satz 1; vgl. BVerwG, Beschluss
vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris Rn. 8 f.). Andererseits wird zur wirksamen
Anmeldung nach § 1 Abs. 1a Satz 1 NS-VEntschG nicht mehr nur die Individualisierbarkeit des Vermögenswertes - im Sinne eines "Hinführens" zum zurückverlangten Vermögenswert - gefordert, sondern eine Präzisierung des Restitutionsobjekts durch "Benennen" eines "bestimmten Vermögenswertes". Damit soll
eine zeitlich unbegrenzte Präzisierung des Anspruchsgegenstandes ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drs. 15/5684 S. 1). Dieser Zweck ist nur zu errei-