BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 100/71LG Berlin; KG02.02.1971 BeckRS 1973, 31372118 BGH, Urteil vom 19.06.1973 – IX ZR 100/71LG Berlin; KG02.02.1971 Titel: BGH: Urteil vom 19.06.1973 - IX ZR 100/71 Normenketten: § 185 BEG § 188 BEG Amtlicher Leitsatz: Die einmal begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation bestehen fort, auch wenn während des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die die Behörde eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 19. Juni 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Februar 1971 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der 1901 in Lodz geborene jüdische Kläger floh 1940 von Warschau nach Czernowitz. Im Oktober 1941 wurde er nach Transnistrien gebracht. Später gelangte er nach Bukarest. Er kehrte 1946 nach Polen zurück. Anfang 1957 wanderte er nach Israel aus. Beim Regierungspräsidenten in Köln gingen im März 1957 ein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372118 1 von 4 3/5/2023

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