Betracht (§185 Abs. 5 BEG). Maßgebend für die Abgrenzung der Zuständigkeit und der daraus abzuleitenden Passivlegitimation eines der beiden Länder (§188 BEG) ist der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt des Antragstellers bei Inkrafttreten des BEG am 1. Oktober 1953 (BGH RzW 1960, 184 Nr. 51). Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt in Polen gelebt hatte, waren die Entschädigungsorgane Nordrhein-Westfalens zuständig geworden, über die beim Regierungspräsidenten in Köln 1957 und 1958 erhobenen Ansprüche sachlich zu entscheiden. Die Verlegung des Wohnsitzes von Polen in ein außereuropäisches Land nach dem 1. Oktober 1953 ist ohne Bedeutung (BGH a.a.O.). Nichts anderes würde nach §185 Abs. 2 Nr. 3 d BEG n.F. gelten, wenn der Kläger vor der Verfolgung aus Danzig nach Polen geflohen wäre. Der Zuzug des Klägers von Israel nach Berlin im Jahre 1964 hat die nach §185 Abs. 5 BEG begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dessen Passivlegitimation nicht beseitigt und die des beklagten Landes nicht herbeigeführt. Nach §185 Abs. 2 Nr. 4 BEG könnte das Entschädigungsamt Berlin zuständig geworden sein. Für einen solchen Fall trifft das BEG allerdings keine dem §263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende ausdrückliche Regelung; es kennt auch kein den §§36, 37 ZPO vergleichbares Verfahren zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits. Zweck der §§185 bis 188 BEG ist es jedoch, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und seine Passivlegitimation festzulegen, damit nebeneinander laufende Verfahren und Entscheidungen in verschiedenen Ländern vermieden werden. Im Interesse der Verfolgten sollen die Organe eines Landes möglichst rasch sachlich über die erhobenen Ansprüche entscheiden. Im Interesse des Entschädigungspflichtigen sollen unnötige und unergiebige Verwaltungsarbeit und die Vergeudung öffentlicher Mittel verhindert werden. Diese Ziele würden verfehlt, wenn der Kompetenzkonflikt ungelöst bliebe, der Antragsteller also eine Sachentscheidung von den zuständigen Behörden verschiedener Länder verlangen oder der Behörde, die den Antrag sachlich bearbeitet oder schon zur Sache entschieden hat, das Entschädigungsverfahren entziehen und eine erneute Sachprüfung und Entscheidung von der Behörde eines nunmehr zuständig gewordenen anderen Landes fordern könnte. Die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen oder einer doppelten Entschädigung läge auf der Hand. Deshalb muß die einmal begründete Zuständigkeit der Behörden eines Landes und seine Passivlegitimation bis zum Abschluß des gesamten Entschädigungsverfahrens bestehen bleiben. Das gilt nicht nur, wenn sich herausstellt, daß die angerufene Behörde ihre schon seit Beginn des Verfahrens fehlende Zuständigkeit irrtümlich bejaht und deshalb den Antrag sachlich bearbeitet oder über ihn schon sachlich entschieden hat (BGH RzW 1967, 226 Nr. 25), sondern gerade auch dann, wenn vor Abschluß des Entschädigungsverfahrens Umstände eintreten, die nach §185 BEG die Behörden eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen. Ob ein Wechsel der Zuständigkeit dann in Betracht kommt, wenn sich nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines ablehnenden Bescheids der zuständigen Behörde die für ihre Sachentscheidung, aber auch die für ihre Zuständigkeit maßgebenden Umstände geändert haben, kann offenbleiben. Denn zur Zeit des Zuzugs des Klägers nach Berlin im Jahre 1964 waren die im Bescheid vom 17. März 1961 abgelehnten Ansprüche beim Landgericht Köln rechtshängig und die anderen angemeldeten noch nicht beschiedenen Ansprüche beim Regierungspräsidenten in Köln anhängig. Danach konnte auch die Erklärung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. März 1968, die beim Landgericht Köln anhängige Klage zurückzunehmen mit der Maßgabe, daß der Prozeßantrag an das Entschädigungsamt Berlin überstellt wird, die Zuständigkeit der Entschädigungsorgane Nordrhein-Westfalens nicht beseitigen. War die Rücknahme, weil von einer Bedingung abhängig, unwirksam, blieben die gegen das passivlegitimierte Land Nordrhein-Westfalen erhobenen Ansprüche ohnehin rechtshängig. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372118

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