Die Tötung der Menschen mit dem Giftgas Zyklon B, dessen Wirkstoff Blausäure ist, war
grausam. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung
Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer
über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen [vgl. BGH, Urteil vom 08. September
2005 – 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236]. So war es hier. Der langsame Todeskampf, der
sich bis zu 30 Minuten hinzog, war für die Opfer mit erheblichen körperlichen Qualen
verbunden. Mit zunehmender Giftgaskonzentration kam es bei den Menschen zu extrem
steigendem Kopfdruck, Atemnot, Herzschmerzen und Krämpfen. Hinzu kam, dass zunächst
die Menschen nahe der Einwurfstelle an den Symptomen der Vergiftung litten, so dass die
anderen deren Leiden mit ansehen mussten in dem Wissen, dass auch ihnen deren
Schicksal bevorstand, was eine allgemeine Todesangst und Panik zur Folge hatte. Der
gesamte Tötungsvorgang war Ausdruck der gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung
gegenüber der jüdischen Bevölkerung und anderen Menschen, die nach der
nationalsozialistischen Rassenideologie als „lebensunwert“ betrachtet wurden und
„ausgelöscht“ werden sollten.
b)
224
Die Erschießungen der Gefangenen an der sogenannten „schwarzen Wand“ waren ebenfalls 225
grausam. Die ganz überwiegende Zahl der Opfer hatte zuvor die Tötung der Mitgefangenen
miterlebt. Sie wussten, dass deren Schicksal nun auch ihnen bevorstand. Hinzu kamen die
entwürdigenden und menschenverachtenden Umstände der Exekution. Nackt und barfüßig
wurden die Menschen zur sogenannten „schwarzen Wand“ gebracht. Auf dem Weg dorthin
sahen die Meisten das Blut der bereits Getöteten sowie deren Leichen, die zu einem Haufen
gestapelt worden waren. Sie mussten sich mit dem Gesicht zur Wand stellten und dort auf
ihre Hinrichtung warten. Durch diese Art der Tatausführung wussten die Opfer schon einen
ganz erheblichen Zeitraum vor der Tat, was ihnen bevorstand. Das bedeutete für sie eine
besondere Qual [vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382-384]. Die
Menschen mussten zudem erkennen, dass sie den Tätern wehrlos ausgesetzt waren, was
eine große Todesangst zur Folge hatte. Auch die Erschießungen waren subjektiv dadurch
gekennzeichnet, dass den Opfern als „minderwertig“ kein Lebensrecht zuerkannt und ihnen
jede Menschenwürde aberkannt wurde.
c)
226
Einen Menschen verhungern zu lassen, erfüllt ebenfalls das Mordmerkmal der Grausamkeit
227
[vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – 5 StR 320/06, NStZ 2007, 402]. Die Gefangenen
litten aufgrund der chronischen Unterernährung an einem quälenden und alles andere
überlagernden Hungergefühl. Es kam infolge der mangelhaften Nahrungszufuhr zu einem
massiven Gewichtsverlust bis zum Abbau der inneren Organe und aufgrund der dadurch
bedingten Schwächung des Körpers zu schmerzhaften Infektionen. Zudem waren sich die
Opfer die ganze Zeit über bewusst, dass sie dabei waren, ihr Leben zu verlieren. Damit
erlitten sie Schmerzen und Qualen sowohl körperlicher als auch seelischer Art. Auch die
„Vernichtung“ der Gefangenen durch das Verhungern lassen war getragen von der
gefühllosen und mitleidslosen Mentalität des Nationalsozialismus, nach der die im Sinne der
nationalsozialistischen Rassenideologie als „wertlos“ angesehenen Menschen zu „vernichten“
waren.
d)
228
Soweit die vorsätzlichen Tötungen der Menschen durch Giftgas, Erschießen und Verhungern 229
lassen auch aus niedrigen Beweggründen erfolgten, nämlich eines nach allgemeiner sittlicher
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