Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auch im Tatzeitraum die 207
nationalsozialistische „Rassenideologie“ jedenfalls insoweit teilte, als er die „arischen“
Deutschen für die höherwertige und die Menschen nicht „arischer“ Herkunft, insbesondere die
Juden, für grundsätzlich „minderwertig“ hielt. Das folgt zur sicheren Überzeugung der
Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte in voller Kenntnis des
Vernichtungsgeschehens seinen Aufstieg innerhalb der Waffen-SS betrieb und seine dortige
Dienstverpflichtung noch im Jahr 1944 auf zwölf Jahre verlängerte. Auch unter
Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte durch die Kriegserlebnisse sicherlich geprägt
und um sein eigenes Leben besorgt war, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass er
sich auf diese Weise in der nationalsozialistischen Waffen-SS engagiert hätte, wenn er deren
„Werte“ selbst nicht zumindest gebilligt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte
– wie er in seiner Einlassung schildert – bei Begegnungen mit Gefangenen des Lagers auch
einmal menschliche Züge gezeigt und geholfen haben will. Die Kammer hält es für denkbar,
dass der junge Angeklagte trotz seiner nationalsozialistischen Gesinnung im konkreten und
unmittelbaren Zusammentreffen mit Menschen der als „minderwertig“ betrachteten Herkunft
und bei direkter Ansprache durch diese entgegen seiner grundsätzlichen Einstellung in
geringem Umfang Hilfestellung gab.
In der Gesamtschau aller vorgenannten Umstände hat die Kammer insgesamt keinen
Zweifel, dass der nationalsozialistisch überzeugte Angeklagte zumindest um seiner eigenen
Sicherheit und seines eigenen Fortkommens willen den in Auschwitz verübten Massenmord
und seine eigene Hilfeleistung dazu billigend in Kauf genommen hat.
208
Dagegen haben sich für die Kammer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte 209
aufgrund seiner nationalsozialistischen Weltanschauung ein eigenes unmittelbares Interesse
an dem Massenmord hatte und diesen selbst unmittelbar wollte, aufgrund der
Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte selbst hat dies in Abrede gestellt. Die
festgestellte Weltanschauung und der Werdegang des Angeklagten sind für die Annahme
eines solchen Interesses kein hinreichendes Indiz.
j)
210
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten nach dem Ende seiner Tätigkeit in
Auschwitz beruhen auf seiner Einlassung sowie den Eintragungen seiner SS-Stammrolle,
seiner SS-Stammkarte, seiner Kriegsgefangenenpersonalkarte und seines Antrags auf
Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung vom 15. September 1954, mit welchem
der Angeklagte seine Tätigkeit in den Konzentrationslagern Auschwitz und Sachsenhausen
verschwieg.
211
k)
212
Die Feststellungen zu dem Werdegang der Nebenkläger nach dem Verlust ihrer Angehörigen 213
durch die Massenvernichtungen in Auschwitz im Tatzeitraum beruhen auf den Angaben der
Nebenkläger NK 11, NK 2, NK 32, NK 43, NK 11, NK 15, NK 35, NK 10, NK 49, NK 5, NK 52
und NK 54. Sie alle haben ruhig, aber eindringlich den unbeschreiblichen Schmerz, die tiefen
Lücken und das bleibende Trauma, welche der grausame und unfassbare Verlust der
nächsten Angehörigen bei ihnen bewirkt hat und den sie als zur Tatzeit Jugendliche und
junge Erwachsene bewältigen mussten, beschrieben. Allen gemeinsam war die tief
empfundene Verpflichtung, das Erlebte weiterzugeben und die Erinnerung an die
nationalsozialistischen Verbrechen wach zu halten, um die nachfolgenden Generationen für
die Gefahren von Rassismus und Ausgrenzung zu sensibilisieren.
214
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