Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer auch im Tatzeitraum die 207 nationalsozialistische „Rassenideologie“ jedenfalls insoweit teilte, als er die „arischen“ Deutschen für die höherwertige und die Menschen nicht „arischer“ Herkunft, insbesondere die Juden, für grundsätzlich „minderwertig“ hielt. Das folgt zur sicheren Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte in voller Kenntnis des Vernichtungsgeschehens seinen Aufstieg innerhalb der Waffen-SS betrieb und seine dortige Dienstverpflichtung noch im Jahr 1944 auf zwölf Jahre verlängerte. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Angeklagte durch die Kriegserlebnisse sicherlich geprägt und um sein eigenes Leben besorgt war, hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass er sich auf diese Weise in der nationalsozialistischen Waffen-SS engagiert hätte, wenn er deren „Werte“ selbst nicht zumindest gebilligt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte – wie er in seiner Einlassung schildert – bei Begegnungen mit Gefangenen des Lagers auch einmal menschliche Züge gezeigt und geholfen haben will. Die Kammer hält es für denkbar, dass der junge Angeklagte trotz seiner nationalsozialistischen Gesinnung im konkreten und unmittelbaren Zusammentreffen mit Menschen der als „minderwertig“ betrachteten Herkunft und bei direkter Ansprache durch diese entgegen seiner grundsätzlichen Einstellung in geringem Umfang Hilfestellung gab. In der Gesamtschau aller vorgenannten Umstände hat die Kammer insgesamt keinen Zweifel, dass der nationalsozialistisch überzeugte Angeklagte zumindest um seiner eigenen Sicherheit und seines eigenen Fortkommens willen den in Auschwitz verübten Massenmord und seine eigene Hilfeleistung dazu billigend in Kauf genommen hat. 208 Dagegen haben sich für die Kammer hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte 209 aufgrund seiner nationalsozialistischen Weltanschauung ein eigenes unmittelbares Interesse an dem Massenmord hatte und diesen selbst unmittelbar wollte, aufgrund der Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte selbst hat dies in Abrede gestellt. Die festgestellte Weltanschauung und der Werdegang des Angeklagten sind für die Annahme eines solchen Interesses kein hinreichendes Indiz. j) 210 Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten nach dem Ende seiner Tätigkeit in Auschwitz beruhen auf seiner Einlassung sowie den Eintragungen seiner SS-Stammrolle, seiner SS-Stammkarte, seiner Kriegsgefangenenpersonalkarte und seines Antrags auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung vom 15. September 1954, mit welchem der Angeklagte seine Tätigkeit in den Konzentrationslagern Auschwitz und Sachsenhausen verschwieg. 211 k) 212 Die Feststellungen zu dem Werdegang der Nebenkläger nach dem Verlust ihrer Angehörigen 213 durch die Massenvernichtungen in Auschwitz im Tatzeitraum beruhen auf den Angaben der Nebenkläger NK 11, NK 2, NK 32, NK 43, NK 11, NK 15, NK 35, NK 10, NK 49, NK 5, NK 52 und NK 54. Sie alle haben ruhig, aber eindringlich den unbeschreiblichen Schmerz, die tiefen Lücken und das bleibende Trauma, welche der grausame und unfassbare Verlust der nächsten Angehörigen bei ihnen bewirkt hat und den sie als zur Tatzeit Jugendliche und junge Erwachsene bewältigen mussten, beschrieben. Allen gemeinsam war die tief empfundene Verpflichtung, das Erlebte weiterzugeben und die Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen wach zu halten, um die nachfolgenden Generationen für die Gefahren von Rassismus und Ausgrenzung zu sensibilisieren. 214

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