willfährig erwiesen, dass er innerhalb eines Jahres zweimal befördert wurde und zu
Junkerschule nach O 20 fahren durfte. Dazu war er nicht gezwungen. Der Zeuge Z 2 hat dies
auf die Frage, warum er nicht befördert worden sei, anschaulich auf den Punkt gebracht: „Ich
habe mich eben nicht hervorgetan!“. Demgegenüber hat der Angeklagte aktiv an seiner
Karriere im Wachsturmbann gearbeitet. Zum Unterführerlehrgang hat er sich – wie er betont
hat – freiwillig gemeldet. Seine Dienstverpflichtung hat er – in Kenntnis des Mordens in den
Konzentrationslagern – noch im Juli 1944 auf zwölf Jahre verlängert. Das ergibt sich
zweifelsfrei aus seiner in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Zeugen EHK Z 1
ausführlich erläuterten Truppenstammrolle.
Der Angeklagte hat darüber hinaus vor allem auch die Möglichkeit, sich dem Dienst in
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Auschwitz durch eine Versetzung an die Kriegsfront zu entziehen, nicht genutzt. Soweit der
Angeklagte demgegenüber geltend gemacht hat, dass er „in der ersten Zeit… zweimal
Versetzungsanträge zur Front“ erfolglos gestellt habe, hält die Kammer dies für eine
Schutzbehauptung. Unterlagen dazu wurden – wie der Zeuge EHK Z 1 berichtet hat – im
Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefunden. Nach den eingehenden Ausführungen des
Sachverständigen SV 1 waren zudem freiwillige Meldungen von Auschwitz zur Front jederzeit
möglich. Der Sachverständige hat dazu im Einzelnen dargelegt, dass es den Angehörigen
des Wachsturmbannes zu jeder Zeit möglich war und frei stand, Versetzungsgesuche
einzureichen, und dass diese auch durchgängig positiv beschieden wurden. Der
Sachverständige hat dies plausibel begründet mit dem Hinweis darauf, dass die Bewährung
an der Front generell stärker mit dem Ehren- und Elitekodex und dem heroischen
Soldatenbild der SS korreliert habe als der Dienst im Konzentrationslager. Vor diesem
Hintergrund seien Ablehnungen von entsprechenden Gesuchen oder Versuche der Führung
des Wachsturmbannes, diese im Vorfeld durch Androhung von Nachteilen zu unterbinden,
gänzlich unrealistisch. Das gelte erst recht angesichts dessen, dass aufgrund der Kriegslage
bereits ab 1941 sogar entsprechende Aufrufe der SS-Führung – zum Teil konkret gerichtet an
ganze Geburtsjahrgänge – erfolgt seien, um die Verluste der kämpfenden Einheiten
auszugleichen. Diesen sei durch zum Teil massenhafte Versetzungen zur Front Folge
geleistet worden. So seien im September 1944 ca. 500 SS-Wachmänner aus Auschwitz zu
Feldeinheiten der Waffen-SS versetzt worden. Der Feldeinsatz sei insofern gegenüber dem
Wachdienst im Konzentrationslager eindeutig vorrangig gewesen. Deshalb seien sogar
lediglich eingeschränkt kriegsverwendungsfähige Angehörige des Wachsturmbannes – z.B.
1943 der Adjutant im Konzentrationslager Buchenwald, – bei entsprechender freiwilliger
Meldung zur Front versetzt worden. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden
bestätigt und ergänzt durch die im Urkundsbeweis eingeführten Aussagen des SSAngehörigen Z 15, Z 8, Z 16 und Z 17. So hat Z 15 im Rahmen seiner Vernehmung vom 3.
November 1960 angegeben, dass er im Dezember 1944 zusammen mit zwölf weiteren
Kameraden von Auschwitz an die Front versetzt worden sei. Der Zeuge Z 8, dessen
verschriftete Aussage vom 9. Mai 1970 Gegenstand des Urkundsbeweises war, berichtete,
dass er Anfang 1944 von Auschwitz zum Einsatz nach Jugoslawien versetzt worden sei.
Auch die SS-Angehörigen Z 16 und Z 17 haben bestätigt, dass ihre Versetzungsgesuche
Erfolg hatten. Schließlich hat auch der Zeuge Z 2 bekundet, dass ständig Angehörige der
Wachmannschaften aus Auschwitz „weggekommen“ seien, wenngleich er nicht zu sagen
vermochte, wohin die Kameraden versetzt worden waren. Soweit demgegenüber die SSAngehörigen Z 6, Z 20 und Z 18 im Rahmen ihrer im Urkundsbeweis eingeführten Aussagen
angegeben haben, dass ihre mehrfachen Versetzungsgesuche zur Front in Auschwitz
zurückgewiesen worden seien, hält die Kammer dies für Schutzbehauptungen, mit der die
SS-Angehörigen ihre Mitwirkung an dem Vernichtungsgeschehen in Auschwitz in einem
milderen Licht erscheinen lassen wollten. Für die Aussage des SS-Mannes Z 18 ist dies im
Hinblick darauf, dass der Einwand in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhalt der in
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