hat, es sei jedem in Auschwitz klar gewesen, dass die Tötung der Menschen dort „nicht rechtens“ war. h) 193 Durch seine Tätigkeit im Wachsturmbann hat der Angeklagte das Vernichtungsgeschehen im 194 Konzentrationslager Auschwitz gefördert. Dies war ihm bei der Ausführung seines Dienstes auch bewusst. Aus den festgestellten Tätigkeiten des SS-Totenkopfsturmbanns hat die Kammer in 195 Übereinstimmung mit dem historischen Sachverständigen gefolgert, dass die Wachkompanien eine der wichtigsten Stützen des Vernichtungsgeschehens im Konzentrationslager Auschwitz waren. Das Auftreten der Wachmänner in Uniformen und mit Gewehren bewaffnet – zumal in großer Zahl – ließ bei den Deportierten sogleich das Gefühl des Ausgeliefertseins entstehen, das jeden Gedanken an Widerstand und Flucht im Keim erstickte. Die Zeugin NK 15 hat dies anschaulich beschrieben: „ An Flucht dachten wir nicht, es gab ja überall bewaffnete Wachen!“ Auch der Zeuge Z 2 hat dies als Wachmann so wahrgenommen und ausgesagt: „Fluchtversuche habe ich nicht erlebt. Die Gefangenen waren ja alle total verängstigt durch die vielen SS-Wachen.“ So stellte der Wachsturmbann schon durch seine bloße Anwesenheit an der Rampe, in den Postenketten und bei den Arbeitseinsätzen sicher, dass die Gefangenen nicht entkamen und der Tötung zugeführt werden konnten. Sofern doch Häftlinge die Flucht wagten, stellten die Wachen in Ausführung des ihnen für diesen Fall erteilten Schießbefehls sicher, dass das Ziel der Tötung der Deportierten gleichwohl erreicht wurde, indem sie den Flüchtenden erschossen. Dass dies so geschah, hat die Kammer den zahlreichen in den Kommandantur- und Standortbefehlen veröffentlichten Belobigungen, so den verlesenen Standortbefehlen Nr. 45/43, 55/43 und 3/44, entnommen. Die Bedeutung der Tätigkeit der Wachmannschaften zeigt sich schließlich auch durch die Akribie, mit der diese auf ihre Tätigkeit vorbereitet wurden, sowie die ständige und detailreiche Reglementierung in allen Bereichen während ihrer Tätigkeit in Auschwitz. Beides macht eindrucksvoll und zweifelsfrei deutlich, dass die Vernichtungsmaschine Auschwitz auf einen reibungslos funktionierenden Wachsturmbann angewiesen war. An dieser, für den reibungslosen Ablauf des Vernichtungsgeschehens wichtigen Wachtätigkeit des Totenkopfsturmbannes hat sich der Angeklagte mit den von ihm ausgeübten Diensten in den Postenketten, bei der Bewachung der Arbeitskommandos und beim Dienst an der Rampe beteiligt, vom Zeitpunkt seiner Beförderung zum Rottenführer an sogar in gehobener Stellung mit besonderer Befehlsgewalt und leitender Funktion. Er hat damit durch seine Tätigkeit im Wachsturmbann selbst das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz gefördert. 196 Dass sich der Angeklagte bei der Ausübung seiner Tätigkeit bewusst war, den Massenmord 197 in Auschwitz zu fördern, folgt zur Überzeugung der Kammer sicher aus seiner umfassenden Kenntnis des Vernichtungsgeschehens. Aufgrund seines Einsatzes in allen Bereichen der Lagersicherung und der Häftlingsbewachung, aber auch aus den ihm durch Schulungen, Kommandantur- und Standortbefehlen vermittelten Selbstverständnis der Wachmannschaften wusste er um die Bedeutung seines Dienstes für die beabsichtigte Vernichtung aller rassisch Verfolgten und Gegner des Regimes. Ihm war klar, dass sich die Deportierten ohne die lückenlose Bewachung durch den Totenkopfsturmbann, dem er angehörte, dem Tötungsgeschehen durch Flucht entzogen hätten. i) 198 199

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