also Abordnungen von Personal zum Dienst in anderen Bereichen bei fortbestehender formalen Zugehörigkeit zur ursprünglichen Einheit, die zum Teil inoffiziell und informell abgewickelt worden seien, aber auch durch formelle Versetzungen von SS-Angehörigen von den Wachsturmbannen zur Kommandantur und umgekehrt ergeben. Die Strukturen seien insoweit nicht starr, sondern – ausgerichtet am jeweiligen Bedarf – durchlässig gewesen. Beispielhaft verwies der Sachverständige dazu auf die Werdegänge der SS-Angehörigen P 8 und P 9, die zunächst Angehörige des Wachsturmbannes gewesen seien und dann zur Kommandantur versetzt (P 8) bzw. abgeordnet (P 9) worden seien. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Ausführungen des Sachverständigen zutreffend sind. Seine Ausführungen werden durch die Beispiele der SS-Angehörigen Z 3, Z 8, Z 20 und Z 11 bestätigt, deren verschrifteten Aussagen zu entnehmen ist, dass sie in der von dem Sachverständigen dargestellten Weise in andere Lagerbereiche und Funktionen abgeordnet bzw. versetzt worden sind. Durch die Gespräche der Wachleute untereinander ergänzte sich das jeweilige Wissen des 186 Angeklagten zu einer umfassenden Kenntnis aller für die verschiedenen Tötungsmethoden wesentlichen Details, die durch die Gespräche mit seinen Kollegen auch zur Kenntnis des Angeklagten gelangten. Die den Wachleuten hinsichtlich der Vorgänge im Lager auferlegte Verschwiegenheitspflicht war insofern kein Hindernis. Sie bestand gegenüber Außenstehenden. Soweit der Angeklagte demgegenüber angegeben hat, dass „man … sich gegenüber den Kameraden nicht so richtig äußern und verständigen“ konnte, ist dies bereits durch die erwähnten, anderslautenden Angaben der SS-Angehörigen widerlegt. Die Einlassung ist insofern aber auch angesichts der Zugehörigkeit des Angeklagten zur PeerGroup der 3. Kompanie und der damit verbundenen engen Beziehung zum Kompaniechef und zu seinen Kameraden mit gleicher Vita, auf die im Folgenden noch weiter eingegangen wird, nicht glaubhaft. Dass „schon einmal das ein oder andere Wort zwischen den Kameraden und Mitgliedern des Wachbataillons gesprochen“ wurde, hat der Angeklagte auch eingeräumt. Die Kammer ist sich darüber hinaus sicher, dass der Angeklagte es nicht bei den durch die 187 Gespräche erlangten Erkenntnissen beließ, sondern aus eigener Anschauung wissen wollte, wie die in Massen ankommenden Menschen getötet wurden. Denn der Angeklagte interessierte sich – wie er selbst schildert – für die Vorgänge im Lager, er „spazierte herum“, sah sich die Arbeiten zur Verlegung des neuen Gleisanschlusses im Lager Birkenau an, kam mit Gefangenen ins Gespräch. Die Kammer hat angesichts dessen keinen Zweifel, dass der Angeklagte darüber hinaus auch an den weiteren wichtigen Einrichtungen des Lagers – den Gaskammern und den Krematorien, dem Hof zwischen Block 10 und 11 mit der schwarzen Wand – interessiert war, sich diese ansah und – wie festgestellt – auch einmal beobachtete, wie die Selektierten der Gaskammer zugeführt wurden und anschließend ihre aus der Kammer herausdringenden Schreie hörte. Die Möglichkeit dazu bestand trotz des offiziell für die Wachmannschaften bestehenden Verbotes, die Schutzhaftlager zu betreten. Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, dass „man sich als Mitglied der Wachmannschaften frei innerhalb des Stammlagers bewegen konnte“ und er dies auch tat. Gleiches war auch im Bereich des Lagers Birkenau möglich. Davon ist die Kammer aufgrund der Aussagen Z 3 und Z 20 überzeugt. Der SS-Mann Z 20 hat in seiner verschrifteten Aussage vom 21. Juli 1959 berichtet, dass er selbst „interessehalber“ einer Vergasung im Krematorium von Birkenau – ebenso wie zuvor einer Erschießungsaktion an der Schwarzen Wand – beigewohnt habe. Der Zeuge Z 3 hat als Angehöriger des SS- Sonderkommandos für die Krematorien in Birkenau angegeben, dass sich ständig auch nicht mit dem Tötungen in den Gaskammern befasste SS-Leute im Bereich der Krematorien aufgehalten hätten. Schließlich hat auch der Zeuge Z 2 bekundet, dass er sich einmal eine Gaskammer und ein Krematorium in Birkenau angesehen

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