dem Rang eines Unteroffiziers – erreichte. Die Waffen-SS bot ihm als jungen und schon nationalsozialistisch geprägten „Reichsdeutschen“ für einen Aufstieg gute Möglichkeiten. Für unzutreffend hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei nach seiner Verwundung im Krankenhaus in O 22 operiert und danach in das Sanatorium „Solahütte“ verlegt worden. Aus seiner Zentralkarteikarte, welche im Übrigen minutiös die Behandlungsstätten des Angeklagten aufführt, ergibt sich dies nicht. Danach ist der Angeklagte zunächst in den Feldlazaretten 615 und 623 behandelt worden, wurde danach per Eisenbahn in das Kriegslazarett O 18 und von dort am 31.Oktober 1941 zum Ersatzbataillon in O 19 verlegt. 129 Dass der Angeklagte im Januar 1942 nach Auschwitz versetzt wurde, hat er eingeräumt. Dies 130 ergibt sich auch aus dem von ihm unter dem 14. November 1944 verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf sowie aus der in Augenschein genommenen und vom Zeugen KHK Z 1 erläuterten Ausrüstungsliste der Verwaltung des Konzentrationslagers Auschwitz vom 21. Januar 1942, der in der Hauptverhandlung verlesenen Truppenstammrolle und SS-Stammkarte. Wie es zu dieser Versetzung kam, hat die Kammer der Einlassung des Angeklagten entnommen. Sie wird untermauert durch die Angaben des historischen Sachverständigen SV 1, der berichtet hat, dass der Dienst in den Konzentrationslagern von den Führern der SS als „kriegswichtiger Innendienst“ präsentiert wurde, weil dieser an sich innerhalb der SS als im Vergleich zum Feldeinsatz als weniger ehrenhaft angesehen wurde. Dazu hat der Sachverständige auch auf die häufigen Auszeichnungen mit dem „Kriegsverdienstkreuz“ in verschiedenen Ausführungen verwiesen, die den im Sinne des Nationalsozialismus „verdienten“ KZ-Bediensteten verliehen wurden. Der Sachverständige hat darüber hinaus eingehend dargestellt, dass Versetzungen von kriegsversehrten SSAngehörigen im Austausch mit kriegsverwendungsfähigen Angehörigen der SSTotenkopfsturmbanne der Konzentrationslager regelmäßig erfolgt seien, um den Personalbedarf in den Feldeinheiten einerseits und den Konzentrationslagern andererseits zu decken. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige aufgezeigt, dass zeitgleich mit dem Angeklagten die SS-Angehörigen P 5, P 6 und P 7 nach Verwundung im Feldeinsatz vom Ersatzbataillon in O 19 zum Konzentrationslager Auschwitz versetzt wurden. Von der Sachkunde des als Leiter der Gedenkstätte Buchenwald und Mittelbau-Dora mit dem Forschungsschwerpunkt der Totenkopfverbände und Wachmannschaften im nationalsozialistischen Konzentrationslagersystem tätigen Sachverständigen ist die Kammer in jeder Hinsicht überzeugt. c) 131 Die Feststellungen zur Entwicklung des Konzentrationslagers Auschwitz beruhen auf den veröffentlichten Ergebnissen der geschichtlichen Forschung, wie sie beispielsweise in dem Werk „Auschwitz 1940-1945“, Band I, der Autoren Lasik, Piper, Setkiewicz und Strzelecka, erschienen im Verlag des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau, 1999, dargestellt sind. 132 Die Feststellungen zur Lage, zum Umfang und zu den verschiedenen Teilbereichen des 133 Konzentrationslagers Auschwitz sowie zum Verlauf der verschiedenen Postenketten beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK Z 1, der als Leiter der Ermittlungskommission das Lager während der Ermittlungen selbst aufgesucht und besichtigt hat. Seine dabei gewonnenen Erkenntnisse hat der Zeuge in der Hauptverhandlung anhand der Landkarte, den Luftaufnahmen des „Interessengebietes Auschwitz“ und der Lagerpläne dargestellt und erläutert. Auf sie wird – ebenso wie auf sämtliche weiteren, im Folgenden erwähnten Lichtund Schaubilder sowie Karten – wegen der Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1. S. 3 StPO verwiesen. Die Positionierung der Wachtürme, soweit erwähnt, hat der Zeuge aufgrund

Select target paragraph3