Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren 267 für tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Strafe würde dem Maß der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht werden. 268 3. 269 Eine teilweise Vollstreckbarkeitserklärung der von der Kammer ausgeurteilten Freiheitsstrafe wegen einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und damit eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK kommt nicht in Betracht. 270 Eine teilweise Vollstreckbarkeitserklärung würde voraussetzen, dass der Abschluss des 271 Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss [BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124-148]. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aufgrund von staatlich zu vertretenen Verzögerungen ist es zwar erst Jahrzehnte nach der Tat zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten gekommen. Bis zu dem vorliegenden Verfahren wurde gegen den Angeklagten aber nicht ermittelt. Er war damit keinen mit einem Ermittlungsverfahren üblicherweise verbundenen Belastungen ausgesetzt. Vielmehr hat er sein Leben frei von Angst vor einem Strafverfahren und einer Strafe geführt. Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des vorliegenden Verfahrens, welches im November 2013 von der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, sind nicht ersichtlich. VII. 272 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. 273

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