V. Nach alledem hat sich der Angeklagte der Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 211, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 215 1. 216 Die auf Grundlage der durch die nationalsozialistischen Machthaber beschlossenen 217 „Endlösung“ aus Rassenhass erfolgten vorsätzlichen Tötungen der Menschen im Konzentrationslager Auschwitz durch Giftgas, durch das Erschießen an der sogenannten „schwarzen Wand“ sowie durch das Verhungern lassen der Gefangenen erfüllen den Tatbestand des Mordes. Anzuwenden ist insofern § 211 StGB in der aktuellen Fassung, da diese Vorschrift mit Blick auf die Rechtsfolge des zur Tatzeit geltenden § 211 StGB [nachfolgend a.F. StGB] – welcher die Todesstrafe vorsah – das mildere Gesetz darstellt (§ 2 Abs. 3 StGB). a) 218 Die vorsätzlichen Tötungen der Menschen in den Gaskammern erfüllen die Mordmerkmale der Heimtücke und der Grausamkeit. 219 aa) 220 Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs [st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03. September 2015 – 3 StR 242/15 m. w. N.]. Für das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinn erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Eines darüber hinausgehenden, voluntativen Elements in dem Sinne, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers für seine Tat instrumentalisiert oder anstreben muss, bedarf es nicht [vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 1 StR 336/12, NStZ 2013, 339 m. w. N.]. An diesem Maßstab gemessen sind die Voraussetzungen für eine heimtückische Tötung der Menschen in den Gaskammern erfüllt. Durch eine gezielte Propaganda der Nationalsozialisten gingen die Deportierten davon aus, dass Auschwitz ein Arbeitslager sei. Diese Täuschung wurde bewusst aufrechterhalten, bis die selektierten Menschen in die Gaskammern gelockt worden waren: Bei der Ankunft an der Rampe wurde den Opfern vorgegaukelt, ihr Gepäck würde ihnen später nachgebracht werden. Ihnen wurde vorgespiegelt, sie sollten duschen. Die Aufforderung, sich auszuziehen, erfolgte mit dem Hinweis, dass sie sich merken sollten, wo sie ihre Sachen ablegten, damit sie sie später wiederfänden. Die dadurch bei Betreten der Gaskammern bestehende Arglosigkeit der Menschen nutzten die Täter bewusst aus, um einen reibungslosen Ablauf des Tötungsgeschehens zu gewährleisten. Nachdem die Türen von außen verriegelt worden waren, waren die Opfer dem Giftgas wehrlos ausgesetzt. 221 bb) 222 223

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