Vorlage von Ablichtungen der Originaleintragungen erläutert. Die Eintragungen zeigen, ebenso wie die Aussage des SS-Mannes Z 20, dass die Erschießungen in der Regel gruppenweise erfolgten. Regelmäßig erfolgten danach auch massenweise Erschießungen von bis zu 50 Menschen, z.B. am 25. Januar 1943, am 29. Juli 1943, 20. August 1943 und am 10. September 1943. Der Zeuge KOK Z 14 hat dazu aufgrund seiner Recherchen erläutert, dass es sich dabei um sogenannte „Bunkerleerung“ bei Überfüllung des Bunkers gehandelt habe. Weitere Massenerschießungen erfolgten nach den offenkundigen, historischen Forschungen, die der Zeuge KHK Z 14 unter weiterer Bezugnahme auf verschriftete und vom ihm ausgewertete Zeugenaussagen erörtert hat, am 6. Januar 1943 (Häftlinge, die im Effektenlager beschäftigt waren), 25. Juni 1943 (120 Häftlinge sowie 13 Mitglieder einer Widerstandsgruppe im Lager), 15. Juli 1943 (12 weitere Angehörige der Widerstandsgruppe) und am 11. Oktober 1943 (160 Angehörige der polnischen Intelligenz). Die Erschießungen wurden sowohl von Angehörigen der politischen Abteilung als auch von aus den Wachkompanien zusammengestellten Erschießungskommandos vorgenommen. Die SS-Angehörigen Z 3 und Z 12 haben dazu ausgeführt, dass aus den Wachmannschaften jeweils 12 Freiwillige für das Kommando ausgewählt wurden, die für ihre Tätigkeit jeweils mit Sonderverpflegung entlohnt worden seien. Die Kammer schließt daraus und aus den Ausmaßen der schwarzen Wand, dass die Todeskandidaten jeweils in kleinen Gruppen zur Erschießung an die Wand geführt wurden und die Nachfolgenden die Tötungen ihrer Vorgänger entweder selbst miterlebt haben oder aber die darauf hinweisenden Blutspuren und Leichen der Getöteten vor ihrer eigenen Erschießung wahrgenommen haben. Dass die Leichen bis zu Beendigung einer Erschießungsaktion auf dem Hof gelagert wurden, schließt die Kammer aus der Aussage des SS-Angehörigen Z 20. Dieser hat bekundet, dass die Leichen der Getöteten nach Abzug des Erschießungskommandos auf Karren geladen und abtransportiert wurden. Auch der Angeklagte selbst hat dies, wie er mit seiner Einlassung eingeräumt hat, beobachtet. Die Kammer hat danach keine Zweifel, dass die Todeskandidaten im Bewusstsein der ihnen unausweichlich bevorstehenden Tötung, deren Ablauf ihnen durch das sichtbare Schicksal ihrer Vorgänger plastisch vor Augen geführt wurde, sowie die Umstände ihrer Tötung – sie mussten sich mit dem Gesicht vor die schwarze Wand stellen und dort auf ihre Hinrichtung warten – vor ihrer Erschießung große Todesangst und seelische Qualen erlitten. Das alles war nach Überzeugung der Kammer auch den die Tötung anordnenden und ausführenden SS-Führern bewusst und wurde von diesen zumindest billigend in Kauf genommen. 178 Die Feststellungen zur Zahl der an der Schwarzen Wand erschossenen Opfer beruhen auf 179 den Eintragungen des „Bunkerbuches“ und den Angaben des Zeugen KHK Z 14, der die Eintragungen im Rahmen der Ermittlungen aufgearbeitet hat. Insgesamt weist das Bunkerbuch für den Zeitraum von Januar 1941 bis Februar 1944 danach 781 Todesfälle aus. Im Hinblick darauf, dass einige Gefängnisinsassen aufgrund anderer Ursachen verstorben sein können, andererseits – wie der Zeuge KHK Z 14 erläutert hat – aus dem Stehbunker, dem Frauenlager und unmittelbar aus dem Schutzhaftlager zur Erschießung vorgeführte Opfer nicht erfasst sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass im Tatzeitraum mindestens 650 Gefangene unter großen seelischen Qualen an der „Schwarzen Wand“ getötet wurden. ff) 180 Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Gesamtkomplex des Konzentrationslagers Auschwitz im Tatzeitraum ab Januar 1943 ein Vernichtungslager war. Von diesem Zeitpunkt an diente es ausschließlich dem Ziel, die nach der 181

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