Vorlage von Ablichtungen der Originaleintragungen erläutert. Die Eintragungen zeigen,
ebenso wie die Aussage des SS-Mannes Z 20, dass die Erschießungen in der Regel
gruppenweise erfolgten. Regelmäßig erfolgten danach auch massenweise Erschießungen
von bis zu 50 Menschen, z.B. am 25. Januar 1943, am 29. Juli 1943, 20. August 1943 und
am 10. September 1943. Der Zeuge KOK Z 14 hat dazu aufgrund seiner Recherchen
erläutert, dass es sich dabei um sogenannte „Bunkerleerung“ bei Überfüllung des Bunkers
gehandelt habe. Weitere Massenerschießungen erfolgten nach den offenkundigen,
historischen Forschungen, die der Zeuge KHK Z 14 unter weiterer Bezugnahme auf
verschriftete und vom ihm ausgewertete Zeugenaussagen erörtert hat, am 6. Januar 1943
(Häftlinge, die im Effektenlager beschäftigt waren), 25. Juni 1943 (120 Häftlinge sowie 13
Mitglieder einer Widerstandsgruppe im Lager), 15. Juli 1943 (12 weitere Angehörige der
Widerstandsgruppe) und am 11. Oktober 1943 (160 Angehörige der polnischen Intelligenz).
Die Erschießungen wurden sowohl von Angehörigen der politischen Abteilung als auch von
aus den Wachkompanien zusammengestellten Erschießungskommandos vorgenommen. Die
SS-Angehörigen Z 3 und Z 12 haben dazu ausgeführt, dass aus den Wachmannschaften
jeweils 12 Freiwillige für das Kommando ausgewählt wurden, die für ihre Tätigkeit jeweils mit
Sonderverpflegung entlohnt worden seien. Die Kammer schließt daraus und aus den
Ausmaßen der schwarzen Wand, dass die Todeskandidaten jeweils in kleinen Gruppen zur
Erschießung an die Wand geführt wurden und die Nachfolgenden die Tötungen ihrer
Vorgänger entweder selbst miterlebt haben oder aber die darauf hinweisenden Blutspuren
und Leichen der Getöteten vor ihrer eigenen Erschießung wahrgenommen haben. Dass die
Leichen bis zu Beendigung einer Erschießungsaktion auf dem Hof gelagert wurden, schließt
die Kammer aus der Aussage des SS-Angehörigen Z 20. Dieser hat bekundet, dass die
Leichen der Getöteten nach Abzug des Erschießungskommandos auf Karren geladen und
abtransportiert wurden. Auch der Angeklagte selbst hat dies, wie er mit seiner Einlassung
eingeräumt hat, beobachtet. Die Kammer hat danach keine Zweifel, dass die
Todeskandidaten im Bewusstsein der ihnen unausweichlich bevorstehenden Tötung, deren
Ablauf ihnen durch das sichtbare Schicksal ihrer Vorgänger plastisch vor Augen geführt
wurde, sowie die Umstände ihrer Tötung – sie mussten sich mit dem Gesicht vor die
schwarze Wand stellen und dort auf ihre Hinrichtung warten – vor ihrer Erschießung große
Todesangst und seelische Qualen erlitten.
Das alles war nach Überzeugung der Kammer auch den die Tötung anordnenden und
ausführenden SS-Führern bewusst und wurde von diesen zumindest billigend in Kauf
genommen.
178
Die Feststellungen zur Zahl der an der Schwarzen Wand erschossenen Opfer beruhen auf
179
den Eintragungen des „Bunkerbuches“ und den Angaben des Zeugen KHK Z 14, der die
Eintragungen im Rahmen der Ermittlungen aufgearbeitet hat. Insgesamt weist das
Bunkerbuch für den Zeitraum von Januar 1941 bis Februar 1944 danach 781 Todesfälle aus.
Im Hinblick darauf, dass einige Gefängnisinsassen aufgrund anderer Ursachen verstorben
sein können, andererseits – wie der Zeuge KHK Z 14 erläutert hat – aus dem Stehbunker,
dem Frauenlager und unmittelbar aus dem Schutzhaftlager zur Erschießung vorgeführte
Opfer nicht erfasst sind, ist die Kammer davon überzeugt, dass im Tatzeitraum mindestens
650 Gefangene unter großen seelischen Qualen an der „Schwarzen Wand“ getötet wurden.
ff)
180
Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Gesamtkomplex des
Konzentrationslagers Auschwitz im Tatzeitraum ab Januar 1943 ein Vernichtungslager war.
Von diesem Zeitpunkt an diente es ausschließlich dem Ziel, die nach der
181
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents