Der Angeklagte nahm die massenhaften Tötungen in Auschwitz und seine eigene Beteiligung
daran zumindest billigend in Kauf. Das folgt zur Überzeugung der Kammer aus der Art und
Weise, in der er seinen Dienst ausübte, sowie aus seiner Weltanschauung.
Der Angeklagte übte seinen Dienst im Bewusstsein des dadurch geförderten Massenmordes 200
gewissenhaft und engagiert aus. Er war ein willfähriger und effizienter Angehöriger des
Wachsturmbannes in Auschwitz. Daran hat die Kammer im Hinblick auf seinen Werdegang in
Auschwitz keinen Zweifel. Dass seine Führung „gut“ war und ihm „keine Strafen“ erteilt
wurden, ist schon auf der Truppenstammkarte des Angeklagten vermerkt. Darüber hinaus
ergibt sich aus den in Augenschein genommenen und verlesenen Urkunden, insbesondere
der SS-Stammkarte und der Truppenstammrolle des Angeklagten, dass der Angeklagte am
1. Februar 1943 zum Rottenführer und bereits sieben Monate später, am 1. September 1943,
zum Unterscharführer befördert wurde. Die Beförderung zum Unterscharführer setzte – wie
der Sachverständige SV 1 erläutert hat – den erfolgreichen Abschluss des
Unterführerlehrgangs voraus. Diesen absolvierte der Angeklagte nach eigener Angabe –
anders als die meisten Unterführeranwärter, die, wie die SS-Angehörigen Z 5 und Z 13
bekundet haben, in der Nähe von Auschwitz ausgebildet wurden – in der SS-Junkerschule O
20, in welcher der nach nationalsozialistischer Anschauung besonders talentierte Nachwuchs
ausgebildet wurde. Daneben setzte die Beförderung den entsprechenden Vorschlag
einschließlich einer positiven Beurteilung durch den Vorgesetzten voraus. Der
Sachverständige SV 1 hat dazu ausführlich erläutert, dass neben der allgemeinen Führung
und der bisher erworbenen Verdienste insbesondere auch die Feststellung der
Führungsqualitäten aufgrund der bisherigen Verwendung des Anwärters maßgeblich
gewesen sei. Der Sachverständige hat dies anhand der schriftlichen Beförderungsvorschläge
vom März 1943 für die Wachmänner P 7 und P 10, für die im Rahmen des
Beförderungsvorschlages aufgrund ihrer ausgeübten Gruppenführerdienste auf die „gute
Willens- und Entschlusskraft“ sowie die Eignung zum Unterführer und Rekrutenausbilder
hervorgehoben wurde, eingehend dargestellt. Der Sachverständige hat überzeugend
ausgeführt, dass aufgrund der tatsächlich erfolgten Beförderung des Angeklagten sicher
davon auszugehen sei, dass ein entsprechender Vorschlag auch für diesen abgegeben
worden sei. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel, dass sich der Angeklagte mit seiner
Tätigkeit bewährt und im Dienst Führungsqualitäten gezeigt hat. Konkret spricht nach
Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass seine Beförderung zum Unterscharführer im
direkten Zusammenhang steht mit seinem Einsatz bei den Anfang August 1943
abgewickelten Transporten aus den oberschlesischen Ghettos in Bendsburg und Sosnowitz.
U.a. wegen der dabei erworbenen Verdienste wurden nach den Darlegungen des
Sachverständigen SV 1 im Dezember 1943 mehrere SS-Führer, darunter der Führer der
Kompanie des Angeklagten, P 1, mit dem Kriegsverdienstkreuz ausgezeichnet. Es liegt nahe,
dass die Auszeichnungen für den entsprechenden Einsatz auf Mannschafts- und
Unterführerebene im Rahmen von Beförderungen erfolgten. In jedem Fall ist aber nach
Überzeugung der Kammer aufgrund seiner zweifachen Beförderung im Jahr 1943 und seiner
Überweisung zur SS-Junkerschule O 20 davon auszugehen, dass sich der Angeklagte
insgesamt durch seinen Dienst im Wachsturmbann als besonders geeignet und
förderungswürdig erwiesen hat.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte – solange er in Auschwitz war –
kaum Möglichkeiten hatte, den Dienst zu verweigern. Auf Befehlsverweigerungen standen
harte Strafen, ebenso wurden Dienstpflichtverletzungen bestraft. Das ist sowohl den
laufenden Kommandantur- und Standortbefehlen zu entnehmen, als auch den verschrifteten
Aussagen der SS-Angehörigen Z 7 und Z 10. Der Angeklagte hat aber nicht einfach nur
gezwungenermaßen seinen Dienst versehen, sondern sich bei der Dienstausführung als so
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