Der Angeklagte nahm die massenhaften Tötungen in Auschwitz und seine eigene Beteiligung daran zumindest billigend in Kauf. Das folgt zur Überzeugung der Kammer aus der Art und Weise, in der er seinen Dienst ausübte, sowie aus seiner Weltanschauung. Der Angeklagte übte seinen Dienst im Bewusstsein des dadurch geförderten Massenmordes 200 gewissenhaft und engagiert aus. Er war ein willfähriger und effizienter Angehöriger des Wachsturmbannes in Auschwitz. Daran hat die Kammer im Hinblick auf seinen Werdegang in Auschwitz keinen Zweifel. Dass seine Führung „gut“ war und ihm „keine Strafen“ erteilt wurden, ist schon auf der Truppenstammkarte des Angeklagten vermerkt. Darüber hinaus ergibt sich aus den in Augenschein genommenen und verlesenen Urkunden, insbesondere der SS-Stammkarte und der Truppenstammrolle des Angeklagten, dass der Angeklagte am 1. Februar 1943 zum Rottenführer und bereits sieben Monate später, am 1. September 1943, zum Unterscharführer befördert wurde. Die Beförderung zum Unterscharführer setzte – wie der Sachverständige SV 1 erläutert hat – den erfolgreichen Abschluss des Unterführerlehrgangs voraus. Diesen absolvierte der Angeklagte nach eigener Angabe – anders als die meisten Unterführeranwärter, die, wie die SS-Angehörigen Z 5 und Z 13 bekundet haben, in der Nähe von Auschwitz ausgebildet wurden – in der SS-Junkerschule O 20, in welcher der nach nationalsozialistischer Anschauung besonders talentierte Nachwuchs ausgebildet wurde. Daneben setzte die Beförderung den entsprechenden Vorschlag einschließlich einer positiven Beurteilung durch den Vorgesetzten voraus. Der Sachverständige SV 1 hat dazu ausführlich erläutert, dass neben der allgemeinen Führung und der bisher erworbenen Verdienste insbesondere auch die Feststellung der Führungsqualitäten aufgrund der bisherigen Verwendung des Anwärters maßgeblich gewesen sei. Der Sachverständige hat dies anhand der schriftlichen Beförderungsvorschläge vom März 1943 für die Wachmänner P 7 und P 10, für die im Rahmen des Beförderungsvorschlages aufgrund ihrer ausgeübten Gruppenführerdienste auf die „gute Willens- und Entschlusskraft“ sowie die Eignung zum Unterführer und Rekrutenausbilder hervorgehoben wurde, eingehend dargestellt. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der tatsächlich erfolgten Beförderung des Angeklagten sicher davon auszugehen sei, dass ein entsprechender Vorschlag auch für diesen abgegeben worden sei. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel, dass sich der Angeklagte mit seiner Tätigkeit bewährt und im Dienst Führungsqualitäten gezeigt hat. Konkret spricht nach Auffassung der Kammer Vieles dafür, dass seine Beförderung zum Unterscharführer im direkten Zusammenhang steht mit seinem Einsatz bei den Anfang August 1943 abgewickelten Transporten aus den oberschlesischen Ghettos in Bendsburg und Sosnowitz. U.a. wegen der dabei erworbenen Verdienste wurden nach den Darlegungen des Sachverständigen SV 1 im Dezember 1943 mehrere SS-Führer, darunter der Führer der Kompanie des Angeklagten, P 1, mit dem Kriegsverdienstkreuz ausgezeichnet. Es liegt nahe, dass die Auszeichnungen für den entsprechenden Einsatz auf Mannschafts- und Unterführerebene im Rahmen von Beförderungen erfolgten. In jedem Fall ist aber nach Überzeugung der Kammer aufgrund seiner zweifachen Beförderung im Jahr 1943 und seiner Überweisung zur SS-Junkerschule O 20 davon auszugehen, dass sich der Angeklagte insgesamt durch seinen Dienst im Wachsturmbann als besonders geeignet und förderungswürdig erwiesen hat. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte – solange er in Auschwitz war – kaum Möglichkeiten hatte, den Dienst zu verweigern. Auf Befehlsverweigerungen standen harte Strafen, ebenso wurden Dienstpflichtverletzungen bestraft. Das ist sowohl den laufenden Kommandantur- und Standortbefehlen zu entnehmen, als auch den verschrifteten Aussagen der SS-Angehörigen Z 7 und Z 10. Der Angeklagte hat aber nicht einfach nur gezwungenermaßen seinen Dienst versehen, sondern sich bei der Dienstausführung als so 201

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