habe. Die Kammer ist nach alledem überzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen 188 Wahrnehmungen und der Gespräche mit den Kameraden jedenfalls ab 1943 die konkreten – oben festgestellten – Umstände, unter denen die Deportierten und Gefangenen in Auschwitz und Birkenau getötet wurden, kannte und aufgrund seiner umfassenden Kenntnis der Vorgänge im Lager wusste, dass das Konzentrationslager Auschwitz ein Vernichtungslager war. Er wusste, dass nicht nur die an der Rampe zur Tötung in den Gaskammern Selektierten, sondern auch die zunächst als arbeitsfähig ausgewählten Deportierten letztlich sterben sollten. Er kannte die Lebensumstände im Lager, die offensichtlich so schlecht waren, dass sie unweigerlich in absehbarer Zeit zum Tod der Häftlinge führen mussten. Er kannte aufgrund seiner Ausbildung und der fortlaufenden Schulungen aber auch die Motive und den Vernichtungsplan der SS-Führung. Im Hinblick darauf besteht auch kein Zweifel, dass der Angeklagte auch wusste, dass den Führern der SS die Qualen, unter denen die Menschen dem Tod zugeführt wurden, aus ihrer gefühllosen, menschenverachtenden Gesinnung heraus gleichgültig waren. Aufgrund seiner eigenen Beobachtungen – der Vielzahl der an der alten Rampe 189 ankommenden Züge mit jeweils mehreren tausend Deportierten, der durchgängig rauchenden Schornsteine der Krematorien, und der offenen Leichenkarren, die ständig durch das Stammlager zu den Krematorien gefahren wurden – sowie der Gespräche mit den Kameraden und Vorgesetzten kannte der Angeklagte auch in etwa die Zahl der im Tatzeitraum getöteten Menschen. Ihm war aufgrund seiner umfassenden Kenntnis des Vernichtungsgeschehens bewusst, dass im Tatzeitraum tausende Deportierte umgebracht wurden. g) 190 Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte wusste, dass die im Konzentrationslager Auschwitz durchgeführten Tötungen Unrecht waren, für das es keinerlei Rechtfertigung gab. 191 Der Angeklagte wusste aufgrund seiner Ausbildung und der regelmäßigen Schulungen, dass 192 die Menschen allein aufgrund ihrer Religions- und Volkszugehörigkeit verfolgt wurden, ohne dass ihnen der konkrete Vorwurf einer Straftat gemacht wurde. Dass allein die Zugehörigkeit zu einer Religion oder zu einer bestimmten Volksgruppe keine Straftat begründen konnte, erst recht nicht eine solche, die mit dem Tode zu bestrafen wäre, war so offensichtlich, dass dies auch dem im Nationalsozialismus aufgewachsenen und indoktrinierten Angeklagten klar war. Während seiner Dienste an der Rampe und in der großen Postenkette sah der Angeklagte zudem, dass über die Selektion zur Tötung in den Gaskammer allein aufgrund eines flüchtigen Eindrucks von dem äußeren Erscheinungsbild entschieden wurde. Er nahm auch wahr, dass dabei ganz überwiegend völlig wehrlose Kinder, alte Menschen und Kranke für die Tötungen ausgewählt wurden, die in keiner Weise gefährlich werden konnten. Schließlich war dem Angeklagten auch aufgrund der strengen Geheimhaltungsvorschriften, der Abschirmung des Lagers nach außen und aufgrund der verklausulierten Sprache, die im Zusammenhang mit dem Tötungsgeschehen offiziell verwendet wurde, bewusst, dass das Vernichtungsgeschehen Unrecht war. Denn ein rechtmäßiges Handeln hätte nicht mit solch großem Aufwand verdeckt werden müssen. Für dieses Bewusstsein des Angeklagten spricht schließlich auch, dass der Angeklagte vom Beginn seiner Kriegsgefangenschaft an nie wieder mit jemanden über das dortige Geschehen sprach und hierzu beispielsweise auch keine Angaben in seinem Entschädigungsantrag im Jahr 1954 machte. Bestätigt wird diese Einschätzung schließlich durch die Aussage des Zeugen Z 2, der unumwunden angegeben

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