nationalsozialistischen Ideologie als rassisch minderwertig geltenden Minderheiten, insbesondere jüdische Menschen, sowie diejenigen, die sich dieser Ideologie und der daraus hergeleiteten Politik des Nationalsozialismus entgegenstellten und damit ebenso als „Volksschädlinge“ galten, systematisch auszulöschen. Der gesamte Betrieb des Konzentrationslagers war auf diesen Zweck ausgerichtet. Soweit ein geringer Teil der Deportierten sowie auf andere Weise zugeführte politische Häftlinge zunächst zum Zwecke der Zwangsarbeit von der sofortigen Tötung verschont blieben, war auch dies nur ein Zwischenschritt zum Ziel der ausnahmslosen Tötung aller rassisch Verfolgten und aller Regimekritiker. f) 182 Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte hinsichtlich des Vernichtungsgeschehens in Ausschwitz jedenfalls im Tatzeitraum ab 1943 umfassende und detaillierte Kenntnis hatte. 183 Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte – wie von ihm eingeräumt – schon bei der 184 Ausübung der Tätigkeiten in der Blockführerstube von dem Tötungsgeschehen im Lager – von den Erschießungen, den Tötungen in der gerade erst fertiggestellten Gaskammer des Stammlagers und auch von den verhungernden Häftlingen – umfassend Kenntnis erhielt. Der Angeklagte hat selbst eingeräumt, ihm sei bereits „nach mehreren Wochen“ seiner Anwesenheit in Auschwitz bekannt gewesen, was in Auschwitz ablief, nämlich dass Menschen erschossen, vergast und verbrannt wurden. Für dieses Geschehen hatten sich ihm von Beginn seiner Tätigkeit an in der Blockführerstube am Eingangstor des Stammlagers mit dem ständigen Verbrennungsgeruch aus dem Krematorium, den hin- und her transportierten Leichen, den hörbaren Schüssen aus dem Stammlager und dem Anblick der hungernden Gefangenen, die an jedem Abend nach den Arbeitseinsätzen – die toten oder und nicht mehr lauffähigen Mitgefangenen tragend – ins Lager zurückkehrten, eindeutige Hinweise ergeben. Diese Hinweise verdichteten sich nach Überzeugung der Kammer nach einigen Wochen mit den Wahrnehmungen, die der Angeklagte während seines Posten- und Rampendienstes und bei der Beaufsichtigung der Außenkommandos machte, bei denen er aus nächster Nähe selbst sowohl die Selektionen auf der alten Rampe als auch das Leiden der hungernden Gefangenen während ihres harten Arbeitseinsatzes beobachtete. Zusätzliche Erkenntnisse – auch hinsichtlich der Einzelheiten der in Auschwitz und Birkenau 185 angewandten Tötungsmethoden – gewann der Angeklagte durch die Gespräche mit seinen Kollegen im Wachsturmbann. Dass – wie der Angeklagte behauptet – über das ungeheuerliche, für jeden nach kürzestem Aufenthalt in Auschwitz offensichtliche Vernichtungsgeschehen in Auschwitz nicht im Kollegenkreis gesprochen wurde, hält die Kammer für völlig lebensfremd. Dass dies tatsächlich auch so geschehen ist, ist den verschrifteten Aussagen der SS-Angehörigen Z 10, Z 13, Z 8, Z 5 und Z 12 zu entnehmen. Wie der Wachmann Z 10 ausführte, waren dabei auch Einzelheiten der Tötungen wie die Entkleidung der Häftlinge und das Vortäuschen von Duschbädern Gegenstand der Gespräche. Der Austausch solchen Detailwissens war nicht zuletzt auch aufgrund des regen Personalaustausches zwischen Kommandantur / Schutzhaftlagerpersonal einerseits und Wachmannschaften andererseits auch tatsächlich möglich. Davon ist die Kammer aufgrund der eingehenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen SV 1 überzeugt. Ausführlich und anhand von Beispielen hat der Sachverständige insbesondere die enge personelle Verflechtung von Kommandanturstab einerseits und Wachsturmbann andererseits trotz der grundsätzlich bestehenden organisatorischen Trennung beider Teile dargestellt. Diese Verbindungen hätten sich insbesondere durch die verbreiteten Kommandierungen,

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