Tötung der Deportierten gemeint sind. Weitere Großaktionen mit hoher Transportdichte seien bis Mai 1944 stetig erfolgt, so im November 1943 mit der Räumung der Lager in Riga und Szebnie, im Februar 1944 mit Transporten aus Drancy und Italien und im April 1944 nach der Auflösung des Konzentrationslagers Lublin, dessen Insassen zum Zwecke der Tötung nach Auschwitz verbracht worden seien. Im Hinblick auf die eingehenden, plausiblen und fundierten Ausführungen des 145 Sachverständigen und in der Gesamtschau mit den Angaben der genannten Zeugen hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass auch der Angeklagte als Angehöriger der 3. Kompanie im Rahmen von Bereitschaftsdiensten der Kompanie Dienst an der alten Rampe verrichtet hat. Die dem widersprechende Einlassung des Angeklagten zu Art und Umfang seiner Aufgaben, die im Übrigen schon insofern lückenhaft ist, als die eingeräumten Dienste seine Dienstzeit keinesfalls ausgefüllt haben können, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Kammer wertet sie als Schutzbehauptung mit welcher der Angeklagte, seine Beteiligung an den Tötungsvorgängen in Auschwitz als möglichst geringwertig erscheinen lassen möchte. Die Teilnahme – seiner – der 3. Kompanie – am Rampendienst hat der Angeklagte eingeräumt, seine eigene Beteiligung aber in Abrede gestellt. Dabei leugnet der Angeklagte mit der verneinten Teilnahme am Rampendienst – ebenso wie die Teilnahme am Dienst in der großen Postenkette – ohne plausiblen Grund gerade die Ausführung solcher Dienste, bei denen die unmittelbare Vorbereitung der Massentötungen für ihn offensichtlich sein musste. Denn sowohl im Rahmen der großen Postenkette als auch bei den Rampendiensten hatte er den direkten Blick auf die Selektion der Deportierten, welche der Tötung in den Gaskammern unmittelbar voraus ging, während der von ihm eingeräumte Dienst in der kleinen Postenkette und bei der Begleitung der Arbeitskommandos vordergründig „nur“ der Bewachung der Arbeitsfähigen und der Sicherstellung ihrer Arbeitsleistung diente. Zu einem solch eingeschränkten Dienst des Angeklagten passen schließlich auch nicht dessen Beförderungen zum Rottenführer am 1. Februar 1943 sowie zum Unterscharführer am 1. September 1943, die eine „vorbildliche Dienstauffassung und -ausführung“ in aller Bereichen erforderte, worauf nachfolgend noch weiter eingegangen werden wird. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass der Angeklagte in mindestens drei 146 Fällen an der alten Rampe bei der Entladung der ankommenden Deportationszüge und der Selektion Wachdienst leistete. Dabei ist berücksichtigt, dass der Angeklagte – wie sich aus einer Einlassung ergibt und was nicht widerlegbar ist – aufgrund von Erkrankung, Urlaub und Fortbildung insgesamt maximal drei Monate nicht in Auschwitz war. Dass der Angeklagte am 1. Februar 1943 zum Rottenführer und am 1. September 1943 zum Unterscharführer befördert wurde, ist sowohl seiner SS-Stammkarte als auch seiner Truppenstammrolle zu entnehmen. Die freiwillige Meldung zum Unterführerlehrgang und die Ausbildung zum Unterführer in O 20 hat der Angeklagte mit seiner Einlassung selbst so geschildert. 147 Die Feststellungen zur Tätigkeit, Funktion und Bedeutung des Angeklagten nach seiner 148 Beförderung zum Rottenführer bzw. zum Unterscharführer beruhen auf den Angaben des Sachverständigen SV 1 und des Zeugen Z 2. Sie haben die konkrete Funktion der Wachleute nach Diensträngen übereinstimmend geschildert. Danach ist die Bewachung der Deportierten und Gefangenen jeweils von den Mannschaftsdienstgraden vorgenommen worden, während die Zug- und Gruppenführer für die Einteilung des Personals vor Ort, die Kontrolle der Dienste und die Leitung der Einsätze zuständig waren. Dabei hatten die Unterführer jeweils für die Umsetzung der Befehle ihrer Vorgesetzten zu sorgen. Der Zeuge Z 2 hat insofern berichtet, dass der wesentliche Inhalt der Standort-, Kommandantur- und Sturmbannbefehle

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