Waffengebrauchs insbesondere auch Verhaltensregeln im Umgang mit den Gefangenen, die eine effektive Bewachung der Vielzahl von Häftlingen durch eine vergleichsweise geringe Anzahl von Wachmännern sicherstellten. Dass den Wachleuten dazu für den Fall von Häftlingsfluchten Schießbefehl erteilt wurde, ist den verlesenen Wachanweisungen eindeutig zu entnehmen und wird bestätigt sowohl durch Angaben des Zeugen Z 2 als auch durch die verschrifteten Aussagen der SS- Angehörigen Z 3, Z 8, Z 20, Z 5 und Z 6. Außerdem wurde den Wachleuten die Notwendigkeit ihres Dienstes durch ideologische Schulungen im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung vermittelt. Dass die Lerninhalte in laufenden Schulungen wiederholt und vertieft wurden, haben sowohl der Zeuge Z 2 als auch der Sachverständige SV 1 aufgrund der von ihm im Rahmen seiner Forschungen gewonnenen Erkenntnisse geschildert. Die Kammer hat im Hinblick darauf keinen Zweifel, dass auch der Angeklagte die generell für alle Angehörigen des Wachsturmbanns verpflichtenden Aus- und Fortbildungen absolviert hat. Von der engen Führung des SS-Personals in Auschwitz hat die Kammer aufgrund der 138 verlesenen Kommandantur- und Standortbefehle des Lagerkommandanten einen lebendigen Eindruck erhalten. Durch diese wurde nicht nur das dienstliche Verhalten durch Anweisungen für die Ausübung des Wachdienstes, sondern auch das außerdienstliche Verhalten und Auftreten der Angehörigen des Wachsturmbannes in der Freizeit reglementiert. Ihnen ist – beispielsweise den Kommandanturbefehlen 8/42 und 2/43) – zudem zu entnehmen, dass die Wachmannschaften einer strengen Verschwiegenheitspflicht gegenüber Außenstehenden unterworfen wurden und für Pflichtverletzungen Strafen angedroht wurden. Den regulären Wachdienst mit regelmäßigen wechselnden Einsatzbereichen in der großen 139 Postenkette, der kleinen Postenkette und im Rahmen der Begleitung der Arbeitskommandos hat der Zeuge Z 2 klar so wie festgestellt beschrieben. Seine Angaben werden durch die im Urkundsbeweis eingeführten verschrifteten Zeugenaussagen der Wachleute Z 10, Z 8, Z 5 und Z 6 bestätigt. Auch der Sachverständige SV 1 hat aufgrund seiner Forschungen überzeugend ausgeführt, dass das Wachpersonal im regelmäßigen Rhythmus in allen Bereichen eingesetzt gewesen sei. Dieses Rotationssystem sei bewusst praktiziert worden, um die Flexibilität der Mannschaften zu erhalten mit dem Ziel, jeden Wachmann an jeder Stelle einsetzen zu können. Eine Spezialisierung einzelner Kompanien oder Gruppen auf bestimmte Wachaufgaben sei deshalb nicht erfolgt. Angesichts dieser übereinstimmenden Angaben hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Wachdienst in Auschwitz durch alle Wachleute im Wechsel in der kleinen und großen Postenkette sowie bei der Begleitung der Arbeitskommandos ausgeführt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt Wachmänner – so die SS-Angehörigen Z 11 und Z 12 – angegeben haben, in bestimmten Bereichen nicht eingesetzt gewesen zu sein. Die Kammer hält es für möglich, dass bei Vorliegen besonderer Gründe vom Grundsatz des rotierenden Einsatzes bei einzelnen Wachleuten Ausnahmen gemacht wurden, so bei dem Zeugen Z 11 wegen eines Fußleidens und bei dem Zeugen Z 12 wegen seiner Tätigkeit als Ausbilder. Dass die Wachmannschaften neben ihren regulären Diensten regelmäßig auch 140 Bereitschaftsdienste zu leisten hatten, hat der Sachverständige SV 1 unter Bezugnahme auf die Sturmbannbefehle des Kommandanten des Wachsturmbanns überzeugend dargelegt. Danach wurden alle für Auschwitz und Birkenau tätigen Kompanien im Wechsel zu den jeweils eine Woche dauernden Bereitschaften herangezogen. Dies galt nach den eingehenden Ausführungen des Sachverständigen auch für die Zeit nach der Dreiteilung des Konzentrationslagers Auschwitz und der damit einhergehenden Teilung des Wachsturmbanns. Obwohl für diese Zeit ab November 1943 die Sturmbannbefehle nicht erhalten geblieben sind, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Rotationsprinzip bei

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