Landgericht Detmold, 4 Ks 45 Js 3/13-9/15 Datum: 17.06.2016 Gericht: Landgericht Detmold Spruchkörper: große Strafkammer I - Schwurgericht Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 4 Ks 45 Js 3/13-9/15 ECLI: ECLI:DE:LGDT:2016:0617.4KS45JS3.13.9.15.00 Schlagworte: KZ Auschwitz, Wachmann Normen: §§ 211, 27 StGB Leitsätze: Tateinheitliche Beihilfe zum Mord durch Wachtätigkeit im Konzentrationslager Auschwitz Rechtskraft: nicht rechtskräftig Tenor: Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Gliederung 1 I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten S.13 II. Feststellungen S.13 2

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