- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Schließlich hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler verneint, daß der Klägerin wegen
Versäumung der Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden kann. Eine solche Wiedereinsetzungsmöglichkeit scheitert schon daran, daß die Klägerin
nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie alsbald nach Wegfall des Hindernisses - hier: Erlangung der
Kenntnis vom Antragsrecht nach BEG - den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat (BGH RzW 1965,
524).
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 1.10.1970 – IX ZR 306/69, BeckRS 1970, 31384482
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31384482
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5/4/2022