Kopie von Chiara Bach, abgerufen am 04.05.2022 16:31 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK
vertreten. 1939 sei sie mit ihrem Ehemann in die Vereinigten Staaten von Amerika gezogen, wo sie
seitdem ansässig sei. Ihr Ehemann sei 1941 in Amerika gestorben.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe sich von Ende 1937 bis 1939 in der Schweiz nur
vorübergehend aufgehalten; aus der Tschechoslowakei sei sie erst 1939 ausgewandert, als sie sich
entschlossen habe, wegen der dortigen politischen Verhältnisse nicht mehr nach K.
zurückzukehren, sondern in die Vereinigten Staaten von Amerika überzusiedeln.
Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil die Klägerin keinen nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob sie die
Antragsfrist nach BEG eingehalten habe, ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden könne und ob ein Neuantragsrecht nach dem BEG-Schlußgesetz bestehe.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch
auf Zahlung einer Berufsschadensrente nach §154 BEG weiter. Das beklagte Land hat sich im
Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob die Klägerin ihren Wohnsitz in K. bereits
im November 1937 oder erst im Oktober 1938 aufgegeben hat und von welchem dieser Zeitpunkte
ab sie ihre berufliche Tätigkeit dort nicht mehr hat fortführen können. Im ersten Fall scheitere ihr
Anspruch an der Versäumung der Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG. §189 a Abs. 1 BEG greife nicht
ein, weil der von der Klägerin in H. nach ihrem verstorbenen Ehemann gestellte Antrag auch
verspätet gewesen und mit dieser Begründung abgelehnt worden sei.
Ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG hat das Oberlandesgericht verneint. Der
geltend gemachte Anspruch sei nicht erst durch das Schlußgesetz neu geschaffen worden. Zwar
habe sich die Fassung des §150 BEG geändert, doch sei die Klägerin schon nach der alten Fassung
anspruchsberechtigt gewesen. Sie sei deutsche Volkszugehörige im Sinne des §4 Abs. 2 BEG a.F.
und als solche Vertriebene nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß sie
1938 einen amerikanischen Staatsbürger geheiratet und 1941 die amerikanische
Staatsbürgerschaft erworben habe. Es könne nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden,
wie sich das Lebensschicksal der dem deutschen Volkstum zugehörigen Klägerin nach dem Tod
ihres Ehemannes im Falle ihres Verbleibens in der Tschechoslowakei gestaltet hätte. Sie müsse
daher so behandelt werden, als wenn sie bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet vertrieben
worden wäre.
Der Klägerin könne wegen Versäumung der Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG auch keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach ihrem Vorbringen lasse sich nicht
beurteilen, wann sie erfahren habe, einen Entschädigungsantrag stellen zu können. Daher könne
nicht entschieden werden, ob der Wiedereinsetzungsantrag alsbald gestellt worden sei, nachdem
das Hindernis für die Antragstellung weggefallen war. Zur Aufklärung dieser Umstände habe kein
Anlaß bestanden, weil ein diese Umstände klärender Vortrag der Klägerin nicht mehr als "alsbald"
angesehen werden könnte.
Gehe man von der Ansicht des Beklagten aus, daß die Klägerin schon bei ihrer Ausreise in die
Schweiz oder spätestens bei ihrer Verheiratung im April 1938 den Entschluß gefaßt habe, nicht
mehr nach Karlsbad zurückzukehren, so könne der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit in Karlsbad nicht
auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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5/4/2022