tene Urteil aufgehoben werden, soweit es die unrichtige Weisung enthält,
.
die Gründe für eine teilweise Vermögenseinziehung zu prüfen. Nunmehr :
wird das Landgericht im künftigen Urteil die Vermögenseinziehung auszusprechen haben. Einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht
bedurfte es nicht, weil dieses bereits einmal sachlich entschieden hat und
bei
einer Neuentscheidung an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts
gebunden wäre (vgl. OGSt. Bd.1 5.221 ff. sowie Entscheidung vom 13. März
1951 — 3 Zst. 14/51!) —). Da das Landgericht auf Grund der weiteren
vom Oberlandesgericht erteilten und mit der Kassation nicht angefochtenen Weisung für die Anwendung des $ 9 WStVO sich noch einmal mit
der Sache befassen muß, bestand keine Veranlassung für das Oberste
Gericht, in eigener Entscheidung die Vermögenseinziehung auszusprechen.
79.
1. Mannschaftsdienstgrade einer Polizeiformation, die
bei einer
Massenvernichtungsaktion (Verbringen in Gaswagen) zur
Sicherung
mitwirken, sind Täter im Sinne von KRG Nr. 10 Art. II Abs. 2;
sie
stehen nicht nur mit der Tat im Zusammenhang.
2. Anwendung
stabe
wenn
schen
tere
der Ermessensvorschrift
des Art. II ‘Abs. 4 Buch-
b KRG Nr. 10, wonach die Tat milder bestraft werden kaun,
sie auf Befehl beruht, ist bei einer gegen Tausende von Mengerichteten Vernichtungstat nur dann anwendbar, wenn weiMilderungsgründe hinzutreten, insbesondere wenn der Täter
in der ausführenden Formation nur eine untergeordnete Stellung
eingenommen hat und eine Entfaltung der eigenen Initiative nicht
festgestellt werden kann.
3. Beim Zusammentreffen von Delikten nach KRG Nr.10 und
KRD Nr. 38 sowie Art.6 der Verfassung mit anderen Delikten ist
$ 74 StGB anzuwenden.
la Strafsenat.
Urteil vom 14. März 1952 — Ia Zst. 3/52 —
Ausden
Gründen:
Der Angeklagte ist durch Urteil der 1. Großen
Strafkammer
des Land-
gerichts G. vom 23. Mai 1951, das am 25. Juni 1951 rechtskräftig
geworden
ist, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß
Art. II Abs.
lc,
2d des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 sowie gleichzeitig gemäß Art.
II Ziff. 6
1) abgedruckt
326
8.136 £.
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.