tene Urteil aufgehoben werden, soweit es die unrichtige Weisung enthält, . die Gründe für eine teilweise Vermögenseinziehung zu prüfen. Nunmehr : wird das Landgericht im künftigen Urteil die Vermögenseinziehung auszusprechen haben. Einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht bedurfte es nicht, weil dieses bereits einmal sachlich entschieden hat und bei einer Neuentscheidung an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichts gebunden wäre (vgl. OGSt. Bd.1 5.221 ff. sowie Entscheidung vom 13. März 1951 — 3 Zst. 14/51!) —). Da das Landgericht auf Grund der weiteren vom Oberlandesgericht erteilten und mit der Kassation nicht angefochtenen Weisung für die Anwendung des $ 9 WStVO sich noch einmal mit der Sache befassen muß, bestand keine Veranlassung für das Oberste Gericht, in eigener Entscheidung die Vermögenseinziehung auszusprechen. 79. 1. Mannschaftsdienstgrade einer Polizeiformation, die bei einer Massenvernichtungsaktion (Verbringen in Gaswagen) zur Sicherung mitwirken, sind Täter im Sinne von KRG Nr. 10 Art. II Abs. 2; sie stehen nicht nur mit der Tat im Zusammenhang. 2. Anwendung stabe wenn schen tere der Ermessensvorschrift des Art. II ‘Abs. 4 Buch- b KRG Nr. 10, wonach die Tat milder bestraft werden kaun, sie auf Befehl beruht, ist bei einer gegen Tausende von Mengerichteten Vernichtungstat nur dann anwendbar, wenn weiMilderungsgründe hinzutreten, insbesondere wenn der Täter in der ausführenden Formation nur eine untergeordnete Stellung eingenommen hat und eine Entfaltung der eigenen Initiative nicht festgestellt werden kann. 3. Beim Zusammentreffen von Delikten nach KRG Nr.10 und KRD Nr. 38 sowie Art.6 der Verfassung mit anderen Delikten ist $ 74 StGB anzuwenden. la Strafsenat. Urteil vom 14. März 1952 — Ia Zst. 3/52 — Ausden Gründen: Der Angeklagte ist durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Land- gerichts G. vom 23. Mai 1951, das am 25. Juni 1951 rechtskräftig geworden ist, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Art. II Abs. lc, 2d des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 sowie gleichzeitig gemäß Art. II Ziff. 6 1) abgedruckt 326 8.136 £. =. .. .

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