einer Ergänzung der Anlage zur 2. DV-BEG (linearen Rentenerhöhung) beruht (BGH RzW 1970, 167 Nr. 14). Für den Vergleich der Renten nach §35 Abs. 1 BEG ist in einem anhängigen Rechtsstreit über diese Frage zunächst auf den Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides nach §206 BEG abzustellen. Ergibt sich in diesem Zeitpunkt keine Abweichung um mindestens 10 v.H. von der zuletzt gezahlten Rente, so kommt es auf den Zeitpunkt während des Rechtsstreits an, in dem erstmals eine Abweichung von mindestens 10 v.H. erreicht wird. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rente neu festzusetzen, ohne daß hierfür nochmals die Schutzfrist des §21 Abs. 2 der 2. DV-BEG beachtet werden muß. Denn diese Schutzfrist ist dem Rentenempfänger bereits bei Erlaß des Änderungsbescheides eingeräumt worden. Kann bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vom Gericht keine Abweichung von mindestens 10 v.H. festgestellt werden, ist die Klage auf Weiterleistung der bisher zuerkannten Rente in vollem Umfang begründet. c) Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 356 Nr. 10. Sie mißversteht diese Entscheidung, wenn sie ihr entnimmt, neben dem früher festgesetzten Rentenbetrag sei auch der früher zugrunde gelegte Hundertsatz der Rente zum Vergleich heranzuziehen, ob die Voraussetzungen des §35 Abs. 1 BEG erfüllt sind. Der Hundertsatz ist das zu Berechnungszwecken in Prozentsätzen ausgedrückte Ergebnis einer umfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung überschaubar sind. Aus der Gegenüberstellung der festgesetzten und der neu errechneten Rente in §35 BEG folgt, daß eine Gesamtwürdigung des veränderten Sachverhalts für die Rentenbemessung entscheidend sein soll. Diesen Zweck verfehlt eine Aunassung, die den Hundertsatz als das Ergebnis einer Würdigung früherer Verhältnisse zum Ansatz einer Neubestimmung des Hundertsatzes auf Grund dieser nunmehr veränderten Verhältnisse nimmt (BGH RzW 1970, 119 Nr. 10). Mit Recht hat daher das Berufungsgericht onengelassen, wie die Behörde im einzelnen den früheren Hundertsatz der Rente von 35 bemessen hat. d) Bei der erneuten Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit, einen bezinerten Klageantrag zu stellen, da der Klageantrag nicht auf die Aufhebung des Bescheides beschränkt werden kann, wenn; wie hier, Leistungsklage möglich ist. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist nicht der Bescheid der Behörde, sondern das Leistungsbegehren des Klägers (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). 8

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